Mittelalter Wiki
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Schon bald nach der Bekehrung zum Christentum erließen die Angelsachsen ihre ersten Schriftlichen Gesetze: die Königsgesetze (dōmas) der einzelnen Teilreiche, unter Mitwirkung der Optimatenversammlung (witenagemōt).

Königsgesetze[]

Kent, der zuerst christianisierte und in der ältesten Zeit führende Staat, machte den Anfang mit den in die Jahre 601 bis 604 fallenden 90 Gesetzesparagraphen König Aethelberhts. Denen folgten noch während des 7. Jhs. Earconberht (640-664), Hlothaere und Eadric (685/686), dann Wihtraed (695) mit kürzeren Gesetzen.

Earconberhts Gesetze gingen verloren; dagegen wurde die übrige kentische Gesetzgebung des 7. Jhs. als Handschrift des 12. Jhs. (Codex Roffensis) in einer späteren westsächsischen Formulierung überliefert. Ebenfalls nicht in der Originalfassung, sondern nur als Teil der aelfredschen Gesetzgebung ist uns das älteste Recht von Wessex, das aus 76 Kapiteln bestehende Gesetzbuch von König Ines von Wessex (688 bis 695) erhalten, während die um ein Jahrhundert jüngeren Gesetze des Offa von Mercia (788 — 796) verloren gingen.

Alfred der Große[]

Den Abschluß der ältesten Zeit der Gesetzgebung und zugleich den Übergang von der älteren partikularrechtlichen zur allgemeinen angelsächsischen Rechtsentwicklung bildet das Gesetzbuch von Alfred dem Großen (871-901), von Aelfreds Nachfolger Edward als dōmbōc bezeichnet. Wohl gibt Aelfred für Angeln, Sachsen und Jüten allgemeines Recht, aber was er als solches bietet, ist nach Aelfreds eigenem Zeugnis im wesentlichen eine Kompilation aus Ines, Aethelberhts und Offas Gesetzen und eine lange theologische Einleitung, die Stücke der mosaischen Gesetzgebung (Exodus) sowie des Neuen Testaments reproduziert.

Ines Gesetze sind, obwohl sie zum Teil mit Aelfreds eigenen Satzungen in Widerspruch stehen, als Anhang beigefügt. Der Charakter dieser ältesten angelsächsischen Gesetzgebung ist im wesentlichen einheitlich. Wie in den deutschen Volksrechten nimmt in ihr das Privatstrafrecht mit seinen detaillierten Bußbestimmungen den Hauptraum ein.

Dass sie nicht lateinisch, sondern in der Volkssprache abgefaßt ist, teilt diese ältere mit der gesamten späteren angelsächsischen Gesetzgebung. Aber auch ihr Inhalt ist, wenn man von dem starken kirchlichen Einschlag absieht, durchaus national; weder die Volksrechte des Festlands noch das skandinavische Recht haben auf diese Rechte einen Einfluß ausgeübt.

Dänische Einflüsse[]

Das ändert sich in den Rechtsquellen, insbesondere den Königsgesetzen der folgenden Zeit. Das Bußstrafrecht tritt in den Hintergrund; um so breiteren Raum nimmt das öffentliche Strafrecht, das Staats- und Verwaltungsrecht ein, so dass diese späteren Gesetze weniger den deutschen Volksrechten, als den Kapitularien ähneln. Die Sprache der Gesetze wird ausführlicher, lebendiger, unter den späteren Herrschern allerdings auch lehrhafter und salbungsvoller.

Vor allem aber machen sich fremde Einflüsse geltend, teils solche fränkischen Ursprungs, teils (in noch höherem Grade) nordgermanische, vorzugsweise dänische Einflüsse. Die letzteren treten naturgemäß besonders zutage in den Rechtsdenkmälern, die sich auf das Gebiet des Danelag (Denalagu) beziehen, jene ausgedehnten Gegenden im Nordosten Englands, in denen die Einwanderung der Dänen und anderer Skandinavier eine anglisch-skandinavische Mischbevölkerung und ein anglisch-skandinavisches Mischrecht geschaffen hatten.

Dazu gehören die beiden Verträge Alfreds des Großen mit Guthrum, dem dänischen Herrscher von Ostangeln, von denen der zweite nur in der Bestätigung Edwards I. erhalten ist, ferner Aethelreds II. Vertrag mit den Nordleuten von 991 und sein um 997 in Wantage erlassenes Königsgesetz für die fünf Burggebiete des Danelag, endlich eine Satzung der Nordhumbrischen Geistlichkeit (Norðhymbra preosta lagu) aus der ersten Hälfte des 11. Jhs.

Königsgesetze als Hauptrechtsquellen[]

Aber auch in den für das ganze Land erlassenen Königsgesetzen tritt dieser fremde Einfluß zutage. Wir besitzen solche von Edward I. (901-925), Aethelstan (925-940), Edmund (940-946), Edgar (959—975), Aethelred II. (978—1016) und von Knut dem Großen (1016-1035), der trotz seiner dänischen Herkunft einfach die Gesetzgebung seiner angelsächsischen Vorgänger fortsetzte.

Diese Königsgesetze sind die Hauptrechtsquellen jener Zeit. Meist nach dem Reichstag benannt, auf dem sie zustande kamen, beschäftigten sie sich sowohl mit weltlichen wie mit kirchlichen Fragen, zum Teil unter formaler Scheidung in einen weltlichen und einen kirchlichen Gesetzesabschnitt.

Der enge Zusammenhang, in dem sie stehen, zeigt sich in der fortwährenden wörtlichen Wiederholung gewisser Bestimmungen; insbesondere ist das letzte und bei weitem umfangreichste dieser Gesetze, ein in Winchester zwischen 1027 und 1034 erlassenes Königsgesetz Knuts, größtenteils eine Rekapitulation der älteren angelsächsischen Gesetze von Ines Tagen an.

Andere Rechtsdenkmäler[]

Neben diesen Rechtsquellen staatlicher Herkunft, zu denen man wohl auch die von englischen Notablen (witan) und wälschen Ratleuten (raedboran) aufgestellte Satzung über das Dunsaete-Land rechnen kann, sind zahlreiche andere Rechtsdenkmäler überliefert. Teils sind es Formeln für Gottesurteile oder Exkommunikation, Eidesformeln (u. a. auch ein Krönungseid aus dem 10. Jh.) oder Prozeßformeln, teils sind es längere oder kürzere Privatarbeiten, unter denen Aufsätze über die Verlobung, über Sonderfrieden und Schutzgewalt, über die Rechte der Hintersassen eines Edelgutes und über den klugen Verwalter besonders genannt zu werden verdienen.

Keine Privatarbeit, sondern das älteste Gildestatut und zugleich das älteste Erzeugnis genossenschaftlicher Autonomie bei den germanischen Völkern überhaupt sind die unter Aethelstan entstandenen Judicia civitatis Lundoniae, eine Einung der an dem Gerichtsbezirk von London beteiligten geistlichen und weltlichen Großen.

Übergang zum Normannischen Rechtswesen[]

Mit Knut fand die angelsächsische Gesetzgebung ihren Abschluß. Von Gesetzen seiner Söhne oder Edwards des Bekenners ist nichts überliefert, und das Wenige, was wir von Wilhelm dem Eroberer besitzen, weist schon entschieden in die anglonormannische Zeit. Das angelsächsische Recht aber erfährt auch noch in der normannischen Periode eine starke Berücksichtigung in einer Anzahl von Privatarbeiten, die sämtlich der Regierungszeit Heinrichs I. (1100-1135) angehören.

Teils sind es Kompilationen der älteren Gesetze wie die Instituta Cnuti, die Consiliatio Cnuti und das erste Buch des sog. Quadripartitus, das manches in lateinischer Übersetzung erhielt, was in der angelsächsischen Originalfassung nicht mehr auffindbar ist. Teils sind es Traktate, die sich als Gesetze Wilhelms I. und Heinrichs I. oder Erneuerungen des alten unter Edward dem Bekenner geltenden Rechts ausgeben und ein Gemisch von angelsächsischem und französisch-normannischem Recht bieten.

Dazu gehören die sog. "Leges Henrici I". zwischen 1114 und 1118 vom Verfasser des "Quadripartitus" unter kritikloser Benutzung der älteren angelsächsischen Gesetze und zahlreicher recht heterogener festländischer Quellen. Diese wurden aber zum Teil auch auf Grund der in der Praxis erworbenen Kenntnisse abgefaßt, ferner die zwischen 1130 und 1135 entstandenen sog. "Leges Edwardi Confessoris" (der Name stammt aus dem 17. Jh.).

Hierbei handelt es sich um eine weniger kompilatorische dafür aber um so willkürlichere Darstellung angeblich angelsächsischer, in Wirklichkeit anglonormannischer Rechtsgrundsätze, die sich als eine Erneuerung des alten Rechts durch Wilhelm I. ausgibt und um die Mitte des 12. Jhs. eine erweiterte Neubearbeitung erfahren hat.

Waren alle diese Werke lateinisch abgefaßt, so sind die sog. "Leis Willelme" im Anfang des 12. Jhs. französisch niedergeschrieben und erst um 1200 ins Lateinische übersetzt worden; sie schöpfen ihren Stoff aus Erlassen Wilhelms I., aus den älteren angelsächsischen Rechtsquellen, insbesondere den Gesetzen Knuts des Großen, und aus dem römischen Recht.

So wenig erfreulich diese schriftstellerischen Leistungen sind, und so vorsichtig man auch ihre Angaben prüfen muß, so sind sie doch wertvoll nicht nur als charakteristische Denkmäler einer Übergangszeit, sondern auch wegen der mancherlei wertvollen Angaben, die sie über das ältere Recht bieten. Weit bedeutsamer als alle diese Quellen ist Wilhelms I. "Domesday Book".

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Quellen[]

  • Gesetze der Angelsachsen (Internet Archive). Felix Liebermann. Savigny-Stiftung. M. Niemeyer, 1906. Bd. I, S. 1903.
  • Karl von Amira. Grundriß der germanischen Philologie. Band III, S. 69 ff.
  • Brunner. Geschichte der englischen Rechtsquellen im Grundriß, von 1909, S. 4 ff.
  • Lectures on early English history (Internet Archive). William Stubbs. London ; New York : Longmans, Green, and Co., 1906. S. 37 ff.
  • Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 95ff.
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