Mittelalter Wiki
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Der heutige Begriff der Anklage (mittelhochdeutsch. chlaga, ziht), der die von Amts wegen erhobene Klage der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Strafprozesses bezeichnet, ist eine recht junge Erscheinung. Da im Früh- und Hochmittelalter nicht zwischen Straf- und Zivilprozess unterschieden wurde, fehlte auch die Unterscheidung zwischen einer strafrechtlichen Anklage und der zivilrechtlichen Klage. [1]

Beschreibung[]

Im Mittel- u. Südeuropa des Mittelalters brachte es die unbedingte Herrschaft der Verhandlungsmaxime mit sich, dass ein gerichthches Verfahren nicht anders in die Wege geleitet werden konnte, als dass die in ihrem Recht verletzte Partei Klage erhob (siehe: Gerichtsverfahren). Eine von Amts wegen erhobene Klage gab es von Haus aus grundsätzhch nicht. Nur in den Fällen der handhaften Tat konnte der öffentliche Beamte von jeher selbständig einschreiten, wie auch in solchen Fällen eine Verhaftung des Ergriffenen vorgenommen werden konnte (siehe: Handhafte Tat).

Auch durfte ausnahmsweise wegen gewisser Verbrechen eine Klage von Amts wegen in Form der Fiskalklage erhoben werden. Mit der Zeit aber mußte es als eine Lücke empfunden werden, dass der Staat, dem man in steigendem Maße die Aufgabe zuschrieb, von sich aus für die Bestrafung der Missetaten Sorge zu tragen, regelmäßig die Erhebung einer Privatklage abwarten mußte, um gegen den Rechtsbruch einschreiten zu können. Da ein Offizialverfahren auf bloßen Verdacht hin durch die Struktur des alten Rechtsganges ausgeschlossen war, wurde jene Lücke durch die Einführung des Rügeverfahrens ausgefüllt. [2]

Nord-Europa[]

Den Begriff einer von der zivilrechtlichen Klage getrennten öffentlich-rechtlichen Anklage kennt das altnordische Recht nicht. Die Klage in Kriminalsachen zeigt grundsätzlich denselben Charakter wie die Zivilklage. Auch für sie galt der Grundsatz "Ohne Kläger kein Richter" („sakaraberi skal vera fyrir hverri sök"). Nur insofern der König am Strafgeld beteiligt war, erhob sein Vertreter (Konongs soknari) die Klage, aber erst subsidiär, wenn der Verletzte nicht klagte. Auf Island halfen auch Popularklagen aus.

Ein Zwang zur Erhebung einer Anklage bestand rechtlich nicht. Der Angeklagte (verjandi) hatte deshalb auch grundsätzlich dieselbe Parteistellung wie der in Zivilsachen Beklagte, unterlag insbesondere zunächst keiner Freiheitsberaubung. Nur in schweren Fällen kann der Kläger den auf handhafter Tat Ergriffenen festnehmen und selbst behalten oder der Behörde überliefern zur vorläufigen Verwahrung. Grundgedanke ist, dass sich der Täter durch die notorische Tat aus dem Frieden setzt. Darum muß er, will er auf dem Thing verhandeln, um Frieden bitten, das Thing zu betreten (Gulath. 156,; Frostuth. IV 30). (Siehe: Handhafte Tat).

Auf einem anderen Gesichtspunkt beruht die Freiheitsberaubung des Angeklagten, der keine Sicherheit für sein Erscheinen leistet. (Siehe. Ladung). In späterer Zeit wird das Recht, Angeklagte in Haft zu nehmen, ausgedehnt, so in Schweden für das Königsgericht (vgl. Ostgötalag Eths. 17, 25). Auf deutschen Einfluß zurück führt die Arrestierung des losen Mannes oder Gastes (bysaetning).

Quellen[]

  • Forelaesninger over den norske Retshistorie. F. Brandt. 1880-1883. Kapitel II, S. 336 ff. S. 350 f.
  • Nordgermanisches Obligationenrecht. Band I. Karl Von Amira. 1882; n 1895. Kapitel I, S. 164 ff. Kapitel II, S. 183 ff.

Einzelnachweise[]

  1. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG): Anklage. Digital. Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. © 2012.
  2. Deutsche Rechtsgeschichte. 2. Bände. (i. Bd. in 2. Auflage). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Band 2, S. 488 ff.
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