Mittelalter Wiki
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Die älteste Form der Begnadigung im Sinne eines Erlasses der verwirkten Strafe sieht man vielfach in der Behandlung des abgelehnten Opfers bei der sakralen Todesstrafe. Ähnliches liegt vor bei der Gewährung des Friedens an den Friedlosen durch die Gesamtheit, später den König, insoweit diese Ermessenssache war.

Beschreibung[]

Ein Begnadigungsrecht, das sich in Lösung von jeder Strafe oder in Strafumwandlung äußern konnte, hatten, insbesondre für den Fall der Todesstrafe, der fränkische und der langobardische König. Hier wie bei den Nordgermanen, denen sonst die B. wenig bekannt ist (s.a. Amnestie), ergibt sich eine Begnadigung (isl. syknulof) der Sache nach aus der arbiträren Strafgewalt, sei es des Königs oder des Volkes (siehe Strafwesen). Im weitesten Umfang kennt das angelsächsische Recht die Begnadigung. Dort hatte der König das Recht der Begnadigung (líehting), konnte begnadigen (árian), insbesondere von Todesstrafe (feorhes geunnan) oder Prügelstrafe (swingelle forgiefan).

Quellen[]

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