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Ein Beneficium ist eine für die Betreffenden als "Wohltat" geltende Rechtsbefugnis. [1]

Beschreibung[]

Der Ausdruck beneficium wird in den römischen Quellen allgemein für 'Gunst' bzw. 'Wohltat' gebraucht, und dabei auch mit Landleihe in Verbindung gebracht. So sagte der Jurist Iulius Paulus zu Anfang des 3. Jhds. vom Precarium, der Landleihe auf freien Widerruf: "magis enim ad donationes et beneficii causam, quam ad negotii contracti spectat precarii condicio" (1. 14 Dig. 43, 26), und eine Verfügung Kaiser Leos I. (I. 14. §. 5 Cod. I, 2) trifft Bestimmungen über Nießbrauch an Kirchengut beneficii gratia [2].

Precarium[]

Ist in allen solchen Stellen beneficium nur der Ausdruck für das Motiv oder die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, so tritt in der Merowingerzeit das Wort in nähere Verbindung mit den Leiheverhältnissen, die für jene Zeit typisch wurden, vor allem dem sog. precarium. Es leitete sich vom römischen, frei widerruflichen Precarium her, das in der Antike häufig ein fester Kontrakt war, wobei gewöhnlich die Vertragszeit ein Iustrum (die Amtszeit eines Censors, fünf Jahre) betrug. Die darüber vom Beliehenen ausgestellte Bitturkunde hieß precaria, die vom Verleiher ausgestellte Verleihungsurkunde praestaria, das ganze Verhältnis danach auch precaria oder praestaria.

Im Frühmittelalter wurde das Precarium, als Landleihe auf freien Widerruf, die typische Form der Landausstattung des Königs an seine Antrustionen (Gefolgsleute des Königs) und Vasallen. Diese Art der Landleihe begründete ein persönliches Recht, das ohne Anerkennung oder Bestätigung seitens des Königs „bei Mannsfall" nicht auf den Erben des Beneficiarius überging. Im Unterschied zu den sonstigen Bereitstellungen von Land, erlosch diese Art der Landleihe aber auch mit dem Tode des Verleihers („bei Herrenfall"), da damit das Vasallitätsverhältnis aufhörte. Die Veräußerungsbefugnis stand dem Herren über das Landgut zu. Aus verschiedenen Gründen, allerdings nicht willkürlich, konnte das Gut auch wieder genommen werden. Als driftiger Grund (justa causa) galt Deterioration (Wertminderung) und Nichterfüllung vasallischer Pflichten.

Unterscheidung[]

Bei einem Precarium zahlte der Beliehene häufig ein Gegenäquivalent (Zins oder Zehnt), doch kamen auch unentgeltliche Beleihungen vor; für diese wurde dann der Ausdruck beneficium gebraucht. Beim Beneficium wurde üblicherweise also kein Zins gefordert, dafür musste der Vasall jedoch z.B. Kriegsdienst leisten. So wurde das Beneficium zu einem höheren Leiheverhältnis. Erblich war es per Gesetz nicht, wenngleich es auch in der Praxis dem Erben überlassen werden konnte.

Mit der Zeit wurde beneficium gleichbedeutend mit precarium angewendet. Dabei tritt precarium häufiger bei Verleihungen von Kirchengut, beneficium im Gegensatz dazu häufiger bei Verleihungen von Königsgut auf. Im Laufe des Mittelalters wurde precarium zum Ausdruck für gewöhnliches Zinsgut, also ein niederes Leiheverhältnis, während das Wort beneficium, da es einen weiteren Spielraum gewährte und so auch den Ausdruck für höhere Leiheverhältnisse abgeben konnte, allmählich zur technischen Bezeichnung für das Lehen wurde (s. Lehnswesen).

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Herders Conversations-Lexikon: Beneficium (2). Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 482.
  2. vgl. über diese und andere Stellen "Deutsche Verfassungsgeschichte" (Internet Archive). George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96. Band II (1. Ausgabe), S. 296 A. 3
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