Mittelalter Wiki
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Das Aufgebot, im militärischen Sinn, ist der Ausruf (des Kriegsherren, der Regierung) an das wehrhafte Volk zum Ergreifen der Waffen, und ebenso die dann aufgebotene Masse. Schon bei den alten Völkern (Hebräer, Römer) wie auch im Mittelalter kannte man das Aufgebot. Es verschwand mit der Einrichtung stehender Heere, wurde aber durch die französische Revolution wieder ins Leben gerufen (levéeen masse). [1]

Beschreibung[]

Das Aufbieten zum Heere konnte in germanischer Zeit durch Landgeschrei (feindio, wapenio) erfolgen. Doch geschah dies nur in dringenden Fällen, während in der Regel das Aufgebot in einem allgemein bekannten Beschluß der Landsgemeinde über die Kriegseröffnung enthalten war, oder eine geregelte Verkündung des Aufgebots durch Boten und Aufstecken eines Feldzeichens erfolgte.

Das Aufgebot konnte nach Bedürfnis auf bestimmte Gebiete oder Bevölkerungsgruppen beschränkt werden, richtete sich aber grundsätzlich an jeden Wehrfähigen. In fränkischer Zeit ging das Aufgebot, der "Heerbann" (bannitio in hostem) vom König aus, der es durch seine Beamten, in der Karolingerzeit durch Königsboten, oder durch Königsbriefe verbreiten ließ. Es erging zunächst an die Herzöge und Grafen, die dann in ihrem Bezirk für seine Durchführung zu sorgen hatten. Ein besonderes Aufgebot konnte aber auch durch einen vorangegangenen Beschluß einer allgemeinen Heeresversammlung überflüssig werden. Wer dem Ruf zu den Waffen nicht folgte (ohne echte Not), hatte eine Heerbannbuße zu zahlen, die unter den Karolingern von eigenen Beamten, den Baubannatons, eingetrieben wurde.

Aus sachlichen Gründen konnte es schon nach Chlodwig I. (*466; † 511) hier nie zu einem allgemeinen Aufgebot des ganzen Reiches kommen. Es war der Bestimmung des Königs überlassen, wieviele Leute und welche er aufbieten wollte. Er wählte in alter Regel die dem bedrohten Reichsgebiet oder dem feindlichen Lande nächsten und auch dann nicht immer alle Wehrpflichtigen, sondern oft nur einen Teil, etwa einen von jedem Hof, so dass dann der Sohn den Vater vertreten konnte. Gegen unmittelbare Feindesgefahr konnten auch Herzöge, Markgrafen und Grafen zur "Landfolge" aufbieten. Eine regelmäßige Zusammenkunft des Heeres war zur Zeit der Merowinger das Märzfeld (campus Martins), seit 755 das Maifeld (campus Malius), die insbesondere auch der Waffenschau dienten.

Angelsachsen[]

Bei den Angelsachsen richtete sich das Aufgebot zur Heerfahrt (fyrd, wovon auch das aufgebotene Heer = fyrd) im äußersten Notfall an alle, die überhaupt zu kämpfen fähig waren. In der Regel aber beschränkte es sich auf die wehrfähigen freien Männer, die bei Versäumung des Aufgebots eine Heerbannbuße (fyrdwite) zu zahlen hatten. Nachdem die Heereslast auf die Grundstücke gelegt worden war, richtete sich das Aufgebot an die Grundstückseigentümer. Das Recht des Aufgebotes hatte der König, bei einem Angriff aber ebenso gerefa (Gutsverwalter) und ealdorman. [2]

Nordeuropa[]

Im Norden war das Aufgebot (altschwedisch haerbuþ anw. utboð) in erster Linie Sache des Königs. In Norwegen konnten auch Jarl und Herzog ein solches erlassen. Das Aufbieten (altschwedisch, altdänisch utbiuþae.) erfolgte durch Verkündung in Versammlungen oder durch Beamte, in Norwegen den Syslumaðr, durch Boten oder durch Briefe. Im Falle des Einfalls von Feinden wurde in Norwegen die Botschaft von Haus zu Haus und von Dorf zu Dorf getragen durch Umsenden des „Heerpfeils", oder, wie auch in Dänemark, durch Anzünden von hohen Holz- oder Reisig-(Weiden-)haufen (anorw. viti).

Doch ist zu beachten, dass die skandinavischen Könige jedenfalls später nicht zu aller Heerfahrt aufbieten konnten. Es wurde unterschieden, ob es sich um einen Angriffs- oder einen Verteidigungskrieg handelte. So konnte selbst der norwegische König das volle Aufgebot (almenningr) nur zur Landesverteidigung und nur bis zur Reichsgrenze (Götaelf) aufbieten; sonst mußte er sich mit dem halben Aufgebot begnügen. Auch die Dauer des Aufgebotes war begrenzt, in Norwegen auf zwei Monate jährlich. Wer nicht aufgeboten wurde, hatte aber durch Zahlung von Steuern beizutragen. Jährlich aufbieten konnte der schwedische König, und zwar sollte das Aufgebot am Kyndilþing erfolgen; dabei bestimmte der König, wie lange das Heer ausbleiben sollte.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

  • Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 139.
  • Deutsche Rechtsgeschichte. 2. Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Band II, S. 203, 211 f.
  • Deutsche Verfassungsgeschichte. George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96. Band II, S. 207 ff. Band IV, S. 547 ff.

Einzelnachweise[]

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