Mittelalter Wiki
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„Wer mein Blut hat, ist mein Erbe.“

Alter Rechtsgrundsatz

Ursprünglich beschränkte sich das Erbrechts lediglich auf die Fahrnis, während ein Sondereigentum und Erbrecht an Grund und Boden sich erst später, wenn auch noch vor dem eigentlichen Mittelalter, entwickelte. Doch auch dann unterlag es noch vielfach anderen Regeln als das Fahrnisrecht.

Beschreibung[]

Das ursprüngliche Erbrecht an Fahrnis ist nichts anderes als die Konsequenz des „Hauseigentums“; nach Wegfall des Hausvaters verblieb die Habe den zum Hause gehörigen nächsten Angehörigen, ebenso wie in den sonstigen indogermanischen Rechten, z.B. im römischen Recht. Nur rechnete das germanische — anders als das ältere römische Recht — den Ehegatten nicht zu diesen nächsten Angehörigen, während es umgekehrt in diesen engeren Erbenkreis nicht nur die römischen sui heredes (Hauserben), sondern auch solche Personen einbezieht, deren Hausangehörigkeit der Vergangenheit angehört (s. Erbfolgeordnung). Über die Rechtsverhältnisse dieser Erbengemeinschaft s. Ganerbschaft.

Heimfall und Sippenerbrecht[]

Fehlte es an diesem engeren Erbenkreis, so trat ursprünglich „Heimfall“ der Habe an die Gesamtheit des Volkes ein. Erst in einem späteren Stadium, das allerdings schon in die Zeit der ältesten schriftlichen Quellenzeugnisse fällt, und zwar früher für Fahrnis als für Grundeigentum, entwickelte sich ein „Erbrecht der Sippe“. Allerdings nicht als Kollektiv-, sondern als Individualerbrecht, so dass nicht die Gesamtheit, sondern nur der nächste Verwandte die Erbschaft nahm („Wer mein Blut hat, ist mein Erbe“; „Nächst Gut, nächst Blut“).

Fehlte es an Sippenangehörigen, so fiel das Gut als erbloses Gut (altdän. dannefae, altschw. dana arf, danar arf, altisl. danarfe, aus dainn ‚gestorben‘ abgeleitet) an den König oder (in Freistaaten) an die Landesgemeinde (Lex Salica, 60. Edictum Rothari, 223. usw.), während in Norwegen und Island sich zwischen den König bzw. den Goden eine Anzahl außerordentlicher Erbrechte (des Hauswirts, Dienstherrn, Schiffsherrn, Gesellschafters) einschob. Gemeingermanisch ist das Erbrecht des Freilassers gegenüber dem Freigelassenen. Ein Erbrecht des Ehegatten in Konkurrenz mit den nächsten Angehörigen entwickelte sich erst im Mittelalter im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsverhältnissen des Ehegüterrechts.

Der Tote erbt den Lebenden[]

Das Erbrecht des engeren Erbenkreises war im Grunde nur eine Fortdauer schon vorhandenen Hausvermögens. Dementsprechend fiel die Erbschaft, ebenso wie bei den römisch-rechtlichen sui heredes, unmittelbar an die Berufenen, ohne dass es eines besonderen Erbschaftsantritts bedurfte. „Der Tote erbt den Lebenden“ (franz. »Le mort saisit le vif«). Eigenartig ist, dass dieser unmittelbare Anfall auch (anders als im römischen Recht) für den weiteren Erbenkreis galt. Schon dieser Rechtssatz zeigt, dass nicht die einzelnen Erbschaftssachen, sondern die Erbschaft als Ganzes überging, dass also die deutsche Erbfolge von Anfang an Gesamtrechtsnachfolge, nicht Sonderrechtsnachfolge war, mochte auch bisweilen die Verschiedenheit der Erbfolgeordnung für Grundbesitz und Fahrnis das Vermögen des Erblassers in einen Liegenschafts- und einen Fahrnisnachlaß spalten, und mochten evetl. bestimmte Gegenstände oder Kategorien von Gegenständen (s. Heergeräte) ihren besonderen Weg nehmen.

Erbschulden[]

Auf dem Nachlaß als Ganzem lasteten die Schulden des Erblassers; sie waren also vom Erben aus den Mitteln des Nachlasses zu bezahlen, nur ganz ausnahmsweise (so nach Gulathingslov von den Kindern, allgemein nach Lex Ribuaria 67, 1) aus eigenen Mitteln. In erster Linie haftete das Fahrnisvermögen; wie weit Grundstücke hafteten, hing davon ab, ob sie frei veräußerlich waren. Diese Festlegung des Nachlasses für die Gläubiger kleidete man gelegentlich in die Formel, dass die Gläubiger die nächsten Erben seien.

Erbfähigkeit[]

Erbfähig (anord. arfgengr) war nur, wer vermögensfähig war, also nicht Friedlose, Mönche und Nonnen, nach nordischem Recht ungetaufte oder noch nicht genährte Kinder, nach manchen Rechten Aussätzige (Edictum Rothari 176) und Kretins (Sachsenspiegel I, 4). Derartige Personen wurden umgekehrt, wenn sie erst nach ihrer Geburt die Vermögensfähigkeit einbüßten, noch bei Lebzeiten beerbt, auch die Klosterpersonen, für die allerdings das kanonische Recht eine Gesamtrechtsnachfolge des Klosters oder Ordens behauptete. Allgemein verbreitet ist der Satz, dass Fremde vom Erbrecht ausgeschlossen sind. Ferner verlangt das Recht überall Ebenbürtigkeit des Erben. Ausgeschlossen ist, wer den Erblasser getötet hat (Edictum Rothari 163, Lex Frisionum 19, 1): „blutige Hand nimmt kein Erbe“.

Etymologie[]

Das im Sinne der Hinterlassenschaft sächliche Erbe findet sich in allen germanischen Sprachen: ahd. arbi, erbi, altsächsisch erƀi, altenglisch ierfe, gotisch arbi, altnordisch erfi ‚Leichenfeier‘, daneben männl. arfr ‚Erbgut‘. Dazu gebildet sind zur Täterbezeichnung des Erbnehmers die männlichen „Erbe“ (ahd. erbo, arpeo, aengl. ierfa, got. arbja, an. arfi, arvi), „Erbwart“ (as. erbiward, aengl. yrfeweard, awestn. erfivördr) und „Erbnehmer“ (ahd. arpinomo, aengl. yrfenuma, got. arbinumja, an. arftaki). Der Name für „Erbe“ hängt mit dem altenglischen yrfe, orf ‚Vieh‘, altnordisch arfr m. ‚Ochse‘ zusammen und beutet im Grund ‚Vieh‘, was mit der ursprünglichen Beschränkung des Wortes auf die Fahrnis übereinstimmt. [1]

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Vgl. Eduard Sievers in Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur, Band 12. Halle, M. Niemeyer, 1887. S. 174 ff.

Bildnachweis[]

  • Gernot Kocher, Institut für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäische Rechtsentwicklung, Universität Graz: Buchmalerei (süddeutsch): Armenbibel. 15. Jahrhundert. Eine Szene zu Genesis 25,19 - 27,23 beschäftigt sich mit der rechtswidrigen Korrektur des gesetzlichen Erbrechtes: Mutter Rebecca, zwischen dem erstgeborenen Sohn Esau und ihrem jüngeren Sohn Jakob, fordert diesen mit Schultergriff und Zeigefingergebärde auf, sich zusätzlich zum bereits erschlichenen Erstgeburtsrecht auch noch den väterlichen Erstgeburtssegen und damit das Erbe endgültig zu sichern.
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