Mittelalter Wiki
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Das Finanzwesen beschränkte sich in den germanischen Gebieten vor dem eigentlichen Mittelalter auf eine Dienstgemeinschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft und die Herrscher machten die persönlichen Kräfte des Volkes gegenüber dem Gesamtinteresse dienstbar.

Beschreibung[]

Für eine wirtschaftliche Leistung der Staatsbürger, eine Steuer, lag in der germanischen Zeit erstens keine Notwendigkeit vor, da es kein berufsmäßiges Beamtentum und ebenso kein Söldnerheer gab, für das etwa Besoldungen erforderlich gewesen wären. Zweitens stellte ein Hindernis für die Ausbildung einer Steuer die herrschende Naturalwirtschaft dar, die Schwierigkeit, Naturalien, die in großer Menge einkamen, aufzubewahren und zweckmäßig zu verwenden.

Römische Eisenzeit[]

In die Kategorie der Steuern gehörten im germanischen Gebiet zur römischen Eisenzeit (ca. 0-200 n.Chr.) auch nicht die Geschenke, von denen Tacitus (Germ. 15) erzählt, dass sie den Principes dargebracht wurden.

"Es ist Sitte in den Staaten, frei und nach Jedes Kräften den Häuptern entweder an Tieren oder an Früchten beizusteuern, was, als Ehrengabe gern empfangen, zugleich den Bedürfnissen nachhilft... " [1]

Als die Germanen Gebiete des Römischen Reichs einnahmen, fanden sie dort allerdings Steuern vor: eine Grundsteuer (capitatio terrena, iugatio) und eine Kopfsteuer (von der landlosen Bevölkerung, capitatio plebeia).

Fränkische Zeit[]

Diese Steuern blieben unter der fränkischer Herrschaft (ca. ab 5.-9. Jh.) auf einige Zeit bestehen, meistens mit neuen Namen, wie z.B. tributum für die Grundsteuer und census sowohl für diese wie die Kopfsteuer. Aber allmählich verschwanden sie, teils infolge des Widerstands der Bevölkerung, teils, weil die fränkische Verwaltung technisch der Sache nicht gewachsen war.

Während also der fränkische Staat allgemein keine Steuern erhob (s. übrigens Medem, Osterstuopha, Zins, Zollwesen), zog er die Untertanen doch in starkem Maße zu Diensten heran. Neben dem Heer- und Polizeidienst (der Pflicht zur Verfolgung der Verbrecher), sind vor allem das Recht des Königs, seiner Beamten und der von ihm privilegierten Personen auf Einquartierung, Verpflegung und Reisebeförderung und das Recht des Staates auf die Beihilfe der Untertanen bei dem Bau von öffentlichen Wegen und von Brücken (in einer jüngeren Zeit auch von Burgen) zu nennen.

In diesen Rechten mischen sich römische und germanische Traditionen. So kommen z.B. die römischen Ausdrücke evectio (Recht auf Beförderung) und tractoria (Recht auf Verpflegung einschließlich der Beförderung) noch in fränkischer Zeit vor. Für die damaligen Pflichten war es auch zu jener Zeit bereits charakteristisch, dass die Mächtigeren sie großenteils auf die unteren Volksschichten abwälzten. In Zusammenhang damit stehen die sehr verbreitete Radizierung auf den Grundbesitz und die Durchlöcherung der allgemeinen Untertanenpflicht durch zahlreiche Privilegierungen. Weiter kommen als Einnahmen des fränkischen Königs in Betracht:

  • die Gebühren aus dem Gerichtswesen,
  • die Strafgelder beim Ausbleiben vom Wehrdienst,
  • die Güterkonfiskationen,
  • die von der Alters her bestehenden Ehrengeschenke,
  • und besonders die Erträge eines gewaltigen Grundbesitzes.

Hoch- u. Spätmittelalter[]

Soweit man von dem letzteren absieht, ruhte das ältere deutsche Staatswesen also überwiegend auf einem System von unmittelbaren persönlichen Diensten und Naturalleistungen der Untertanen. Dieses blieb für das Heilige Römische Reich auch noch bis ins 15. Jh. bestehen; nur dass in der Zwischenzeit einige Regalien (z. B. das Bergregal) hinzukamen, und dass der König seit dem 12. oder 13. Jh. Steuern von den Reichsstädten erhob, während sich andererseits auf allen Gebieten die königlichen Berechtigungen durch den fortschreitenden Übergang auf die lokalen Gewalten verminderten.

Tatsächliche Reichssteuern erschienen erst im 15. Jh. in Form der sog. Hussiten- und Türkensteuern. Weit früher als das Heilige Römische Reich als Staat bildeten die einzelnen Territorien eine Steuer aus (s. Bede), wodurch die Entwicklung ihres Finanzwesens der des Reichsfinanzwesens vorauseilte. Siehe auch die Artikel Fiskus, Fodrum, Gastung, Königshort.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Tacitus, De origine et situ Germanorum (Germania). Übersetzung "Die Germania des Tacitus". Anton Baumstark: Freiburg 1876. Digitalisat auf Wikisource.
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