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Crystal keditbookmarks Dieser Artikel wurde am 13. November 2013 als Spotlight vorgestellt.

Als Friedlosigkeit bezeichnet man im altgermanischen Rechtswesen den Zustand des von der Friedens- u. Rechtsgemeinschaft Ausgeschlossenen. Es ist eine als Strafe verhängte Rechtlosigkeit. Friedlosigkeit ist ursprünglich die Folge einer Missetat, später die Folge des Ungehorsamsverfahrens, wenn der Missetäter die rechtmäßige Sühne verweigert. Die Verhängung der Friedlosigkeit, der Acht, wird auch als Friedloslegung bezeichnet. [1]

Beschreibung[]

Friedlosigkeit ist der Zustand von fehlenden Rechtsschutz und der Feindschaft des ganzen Volkes, meist als Folge eines von der Rechtsordnung mißbilligten Verhaltens. Infolge der Friedlosigkeit (aschw. friþlósa, adän. frithlósae, wnord. útlegð, isl. sekt) ist der Friedlose (aschw. friþlós, biltugher, gotl. ohailiger, adän. frithlós, wnord. friðlauss, ags. friðléas, afries. fretholás) ein Gesetzloser (lat. exlex). Er ist aus dem Friedens- und Rechtsverband, der Mannheiligkeit [2] ausgeschlossen und gilt als "unheiliger Mann". Daher wird er zum Flüchtling (ags. flíema; dazu áflíemed - 'geächtet'), flieht in den Wald als Waldgänger (wnord. skóggangsmaðr) und gehetzt wie die Wölfe ist er selbst ein "Wolf", trägt er "wulfes heafod", "gerit caput lupinum" ('trägt einen wölfischen Kopf').

Als Acht[]

Die Friedlosigkeit ist ebenso eine "Acht", ein Zustand der Verfolgung. Der Friedlose ist Feind des ganzen Volkes, den jeder verfolgen, ihm aber weder Schutz noch Hilfe gewähren darf. Deshalb schließt die Friedlosigkeit ein Speiseverbot, sowie das Verbot der Gastung, d.h. den Friedlosen zu hausen und zu hofen, mit ein. Aus diesem Grunde wird die eingetretene Friedlosigkeit verkündet und kommt es sogar zu periodischen Bekanntmachungen der Namen der Friedlosen.

Wer einen Friedlosen tötet, nützt der Gesamtheit und verdient sich nach jüngeren Rechten einen Preis, der auf den Kopf des Friedlosen ausgesetzt ist. Mit dem Mann selbst wird auch sein Vermögen friedlos, das in einem besonderen Verfahren verteilt wurde (s. Vermögenseinziehung). Außerdem zerreißt die Friedlosigkeit auch die Bande der Sippe und der Ehe, macht die Frau zur Witwe, die Kinder zu Waisen. Aus diesem Grund ist das Verbrechen, das zur Friedlosigkeit führt, anorw. alleigumál, eine Sache, die an alles Eigentum geht. Geteilt wird das friedlose Vermögen zwischen dem Verletzten und der Gesamtheit, an deren Stelle ganz oder teilweise auch der König treten kann.

Friedloslegung[]

Die Auswirkungen waren ursprünglich unmittelbare Folgen der Straftat, die zur Friedlosigkeit führte. Erst später wurde eine ausdrückliche Aberkennung des Friedens durch das Gericht erfordert, ein sog. Friedloslegen. Das erfolgte in feierlicher Form, so z.B. in Schweden durch Hinausschwören, weshalb der Friedlose selbst zum "Hinausgeschworenen" wurde. In Dänemark erfolgte die Friedloslegung durch Zusammenschlagen der Waffen (vápnatak), also durch einen Gesamtakt der Gerichtsversammlung. Von diesem Urteil an hatte der Friedlose meist eine "Fluchtfrist", um den Wald erreichen zu können.

Das Gebiet, innerhalb dessen diese Wirkungen eintraten war verschieden. Es hängt damit zusammen, daß jede Friedlosigkeit eine solche über die Thinggenossenschaft ist. Deshalb ist ihre räumliche Ausdehnung davon abhängig, welche Thingversammlung den Frieden nimmt. So gibt es im Norden eine Friedlosigkeit über die Hundertschaft, über den Gesetzessprecherbezirk, über das Land, über das Reich. Zeitlich war die Friedlosigkeit in aller Regel unbegrenzt andauernd auf Lebenszeit.

Doch konnte sie nach nordischem Recht aufgehoben oder gemildert werden, wenn der Friedlose einen anderen Friedlosen erschlug oder wenn er wahre Kunde von einem feindlichen Einfall ins Land brachte. Nicht alle Personen konnten friedlos werden. So insbesondere nicht der Unfreie, solange er als Sache angesehen wurde. Aber auch für Weiber und Unmündige schließen viele Rechte die Friedlosigkeit aus. Denn deren Werk wird als Ungefähr angesehen (s. Wille), das die Folge der Friedlosigkeit nicht haben kann.

Wandel in der Auffassung[]

Die ursprünglich einfache Gestaltung der Friedlosigkeit wurde im Laufe der Entwicklung erheblich modifiziert. Auch verengte sich das Anwendungsgebiet der Friedlosigkeit in den südgermanischen Rechten erheblich im Laufe der fränkischen Zeit, während es im Norden geringere Begrenzungen erfuhr. Die Einschränkung erfolgte durch Verminderung der Friedlosigkeitsfälle. Im westnordischen Recht am deutlichsten ausgeprägt, entwickelte sich in Skandinavien, dem Gegensatz von sühnbaren und unsühnbaren Missetaten entsprechend, neben einer strengeren, nicht lösbaren eine mildere, lösbare Friedlosigkeit. Diese erscheint in Norwegen als útlegð im engeren Sinn, in der Regel mit drei Mark lösbar; jener fehlt ein besonderer Name.

Auf Island unterschied sich von der strengen Form des Waldgangs der fjórbaugsgarðr ("Zaun des Lebensringes"); auf drei Jahre und auf Island selbst beschränkt konnte dieser erst nach Ablauf dieser Frist unter Umständen zu einer vollen Acht werden. Der fjórbaugsgarðr hatte an seinen Goden drei Mark zu zahlen und mußte dann innerhalb dreier Jahre das Land verlassen. Inzwischen hatte er auf der Insel drei Wohnstätten (heimili) und war dort, auf dem Weg von der einen zur anderen und immer eine Pfeilschußweite von Wohnstätte und Weg unverletzlich. Jeden Sommer mußte er dreimal ausfahren, um ein Schiff zu finden, das ihn dann bei schwerer Strafe mitnehmen mußte. Tat er dies nicht oder gelang ihm die Ausfahrt innerhalb der drei Jahre nicht, so verfiel er der strengen Acht. Diese war unlösbar, was allerdings nicht ausschloss, daß Volk oder König den Friedlosen wieder in den Frieden aufnehmen konnte, wenn der Verletzte darum bat. Dem isländischen fjórbaugsgarðr entspricht die gotländische vatubanda.

Milderung des Waldgangs[]

Eine Milderung des Waldgangs kennt das isländische Recht in der Führbarkeit des Friedlosen aus dem Land. Inhaltlich und zwar auf die Person beschränkt ist die isländische mannsekt (Friedlosigkeit ohne fesekt), das schonische matban und die dänische Entziehung der manhaelgh. Nur für einen bestimmten Bezirk und auch nur auf die Person beschränkt ist die isländische heraðssekt.

Im fränkischen Reich stand der vom Grafen ausgesprochenen forisbannitio (Vorbann) die vom König zu verhängende Königsacht gegenüber. Jene galt nur für den Grafenbezirk und begriff zwar Unterstützungsverbot, aber nicht Tötungserlaubnis in sich, diese begründet volle Friedlosigkeit. Außerdem wurde allenthalben die Friedlosigkeit dadurch abgeschwächt, daß bestimmte Vermögensbestandteile, sei es Erbgut, sei es liegendes Gut, der Friedlosigkeit entzogen und den Erben überlassen wurden. Als selbständige Strafen haben sich von der Friedlosigkeit u.a. Verbannung, Verstrickung und Vermögenseinziehung abgespalten (s. Strafrecht und die Einzelartikel).

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 113.
  2. Mannheiligkeit (DRW): Form des Rechtsschutzes einer Person, deren Verlust einen geringeren Grad von Friedlosigkeit nach sich zieht
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