Mittelalter Wiki
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Als Grundherrschaft bezeichnet man den den Besitz von Landgut. Der „Großgrundbesitzer“ bezeichnet den Eigentümer von Großgrundbesitz, einem größeren Landgut. [1]

Beschreibung[]

Zwar kam es auch bei den Germanen vor, dass Einzelne einen größeren Grundbesitz als die übrigen mit Hilfe von unfreien Arbeitskräften bebauten. Aber weder dem Umfang nach, noch dem Wirtschaftsbetrieb, noch der Organisation nach kann man solche Betriebe als Grundherrschaften bezeichnen.

In Mitteleuropa tritt die Grundherrschaft zuerst im Rahmen der Wirtschaftsentwicklung der fränkischen Zeit (5.-9. Jh.) auf. Diese nahm ihren Ursprung vom Großbesitz des Königs (in Herzogtümern des Herzogs) und der Kirche. Hinzu kamen im südfränkischen Gebiet die Reste römischer Grundherrschaften und in geringem Maße Großgrundbesitze von Privatpersonen.

Unter der Herrschaft der Karolinger kam es dann im Frühmittelalter zur Ausbildung von Großgrundherrschaften, die ihrerseits die Entwicklung des Verkehrswesens im Fränkischen Reich förderten und darüber hinaus auch die Ausbildung des Lehnswesens bedingten.

Vermehrung des Grundbesitzes[]

Der königliche Besitz, in dem Krongut, Staatsgut und Hausgut zusammenfielen, war von Anfang an sehr beträchtlich und wurde durch Enteignungen und Konfiskationen noch zusätzlich vermehrt. Aus diesem Besitz machten Könige und Herzöge in erheblichem Umfang dann Schenkungen an Laien und an Kirchen.

Die Kirche vermehrte ihren so erworbenen Besitz (s.a. Kirchengut) durch die in der fränkischen Zeit ins Unermeßliche steigenden Schenkungen von Privatpersonen. Auf diese Weise häufte sich in der Hand der Herrscher, einzelner Privatpersonen und der Kirche eine unverhältnismäßig große Menge von Grund und Boden an, und von hier aus boten sich dann verschiedene Gelegenheiten zu weiterer Vermehrung des Besitzes bei den Großen und der Kirche.

Insbesondere erfolgte solche Vermehrung des Grundbesitzes durch Rodung, die von Großgrundbesitzern, die bereits über einen reichen Besitz und viele Arbeitskräfte verfügten, mit erheblich größerer Intensität vorgenommen werden konnte als von Bauern, die nur ihre Familie zu Hilfe nehmen konnten.

Verarmung der Bauern[]

Außerdem kam den Grundherren bei ihren Expansionsbestrebungen die zunehmende Verarmung der freien Bauern auf weitem Wege entgegen. Diese aber hatte wiederum verschiedene Gründe. Einerseits wurden nicht seltenen einzelne Personen und selbst ganze Sippen durch Leistung von unverhältnismäßig hohen Bußen und Wergeldern wirtschaftliche vernichtet oder zumindest geschwächt. Andererseits war es den Bauern unmöglich, mit den geringen vorhandenen Mitteln auf wirtschaftlichem Gebiet mit dem Großgrundbesitz gleichen Schritt zu halten.

Hinzu kam die starke Inanspruchnahme durch Heerpflicht und Dingpflicht, die mit einer mal kürzeren, mal längeren Wegnahme der wichtigsten Arbeitskräfte vom Hofe identisch war. All dies Gründe, machten sich um so schwerer geltend, je mehr Erbteilungen den Besitz der Bauern verkleinerten und die Höfe in kleine Gütchen zersplitterten. So entand auf der einen Seite ein bedeutender Großgrundbesitz, der bis in die Tausende von Hufen gehen konnte, auf der anderen sank die Zahl der freien Bauern, die in steigendem Maße gezwungen wurden, ihren Besitz Grundherren aufzugeben, um ihn als Leihgut zurückzuerhalten (s. Grundleihe).

Bewirtschaftung[]

Die Art der Bewirtschaftung des so angehäuften Besitzes war verschieden. Die königlichen Ländereien waren teils ad opus regis, teils nur ad partem regis. Erstere standen in Eigenverwaltung als Domänen oder Domanialwaldung, letztere lieferten als zinspflichtiges Gut (s. Grundleihe), Lehensobjekt oder königliche Kirchen und Klöster nur finanzielle oder sonstige Erträge.

Auch der weltliche und geistliche Grundherr verwaltete seinen ganzen Besitz nicht in eigener Regie. Vielmehr wurde nur ein kleiner Teil des Gesamtbesitzes von einem Herrenhof (sala, salihús selihús) aus bewirtschaftet, oft nur eine einzelne Hufe (selihóva, lat. mansus indominicatus) (s. Fronhof). Der übrige Boden wurde teils verliehen, teils lag er unbebaut (lat. mansi absi; ahd. legarhuoba). Die Landleihe war meist hofrechtlich, so dass sich auf den so verliehenen Hufen (lat. mansi vestiti) hofrechtliche Gemeinden bildeten, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen den grundherrlichen bzw. den freien nachbarrechtlichen nachgeahmt waren, und die sich aus Freien, Halbfreien und Knechten zusammensetzten.

Villikation[]

Die wirtschaftliche, vielfach aber auch durch Gerichtsbarkeit begründete Abhängigkeit vom Grundherrn läßt diese Leihen unfrei erscheinen. Daneben gab es freie Leihen ohne Abhängigkeit, die aber nicht nur an Freie, sondern auch an Knechte verliehen sein konnten.

Bei jenen erfolgte die Einbeziehung in die grundherrliche Wirtschaft bei größeren Grundherrschaften in der Weise, dass je eine Anzahl von verliehenen Hufen (lat. mansi vestiti) unter einem grundherrlichen Aufseher (lat. villicus) auf einem Herrenhof in eine sogenannte „Villikation“ und bei größerer Ausdehnung auch mit Vorwerken, zusammengefasst wurden. Die einzelnen Höfe arbeiteten dann auf dem Herrengut (Frondienste, Spanndienste, Handdienste) eine bestimmte Zeit („gemessene Fronden“) oder nach Bestimmung des Herrn beliebig lang („ungemessene Fronden“).

Abgaben[]

Die Beliehenen unterstützten die Wirtschaft des Herrenhofes aber auch durch Abgabe eines Teiles ihrer Arbeitserträgnisse, die noch in der fränkischen Zeit vielfach zu Reallasten des Gutes wurden. Daneben waren noch andere Abgaben (s. Zehnt) zu entrichten, wie z.B. Kopfzinse und verschiedene Gelegenheitsabgaben, wie Sterbefall, das Recht des Herrn auf den Nachlass oder einen Teil (Buteil) - etwa das beste Gewand, das beste Viehstück (Besthaupt) - die Heiratsabgabe und die Handänderungsgebühr (bei Wechsel des Beliehenen), die zum Teil ihren Grund in der (bestehenden oder früheren) Unfreiheit des Beliehenen haben.

Bei kleineren Herrschaften konnte die Zusammenfassung unter mehrere villici unterbleiben, wobei dann der einzige Herrenhof die unmittelbare Zentrale war (s. a. Domänen).

Lagerung[]

Die Lagerung des herrschaftlichen Besitzes erscheint in zwei Formen. Entweder lag der ganze Besitz im Zusammenhang, wie vor allem bei den königlichen Gütern, oder als Streubesitz, wie insbesondere bei der geistlichen, aber auch der aristokratischen Grundherrschaft, der dann über das ganze Land in kleinen und kleinsten Teilen verteilt sein konnte. Bei solcher Streulage befand sich der grundherrliche Besitz untermischt mit dem der freien Markgenossen, und dies führte zu der Bildung gemischter, teils freier, teils grundherrlicher Markgenossenschaften. Andererseits konnten sich bei Zusammenliegen auch völlig grundherrliche Gemeinden bilden.

Grundherrlichkeit[]

Die Grundherrschaft erschöpfte sich nicht in der wirtschaftlichen und privatrechtlichen Abhängigkeit, die durch die Leiheverhältnisse geschaffen wurden, sondern der Grundherr übte gegenüber seinen Hintersassen auch Befugnisse öffentlichen Charakters aus, die man als „Grundherrlichkeit“ zusammenfassen kann. So wurde der Verband der Grundherrschaft zu einem eigenen Rechtsverband, der in dieser Hinsicht den Sätzen des Hofrechts und nicht denen des Landrechts unterstand. Dieser Rechtsverband war die sogenannte familia, die sich im Hofding (Hofsprache) vereinigte.

Gerichtsbarkeit und Haftung[]

Dazu gehört auch eine Gerichtsbarkeit über die unfreien Hintersassen in deren Prozessen untereinander. Diese nahmen die Grundherren schon zu römischer Zeit in Anspruch und die freien unterwarfen sich ihr oft auch freiwillig. Außerdem haftete der Grundherr (mithio) für seine Schutzhörigen (sperantes), wenn diese von einem Dritten im öffentlichen Gericht auf eine Privatbuße belangt wurden.

Diese Haftung äußerte sich darin, dass der Herr entweder die Buße zahlen oder den Schutzhörigen stellen musste. Bei Prozessen, die allenfalls Verurteilung zu öffentlicher Strafe zur Folge hatten, musste der Herr den Hintersassen vor Gericht stellen. Andererseits hatte der Herr selbst oder durch seinen villicus die Hintersassen als Kläger vor dem öffentlichen Gericht zu vertreten. Schließlich ging vom Grundherrn auch das Aufgebot zum Heere aus. Seine Rechte innerhalb seines Gebietes fallen zusammen mit einem Ausschluss der königlichen Rechte, der Immunität .

Verkehrswesen[]

Das Transport- und Beförderungswesen im Fränkischen Reich, welches besonders in den Großgrundherrschaften zum Teil eine ausgedehnte und sorgfältige Regelung durch die Verpflichtung der Grundhörigen zur Leistung von Fuhren (angariae), von Botendiensten und Transportleistungen (scarae) und zur Stellung von Pferden (paraferedi) fand, war hauptsächlich auf einen Verkehr über kurze Entfernungen berechnet und diente hauptsächlich den eigenen Bedürfnissen der Großgrundherrschaften.

Allerdings wirkten genau diese Einrichtungen an manchen Stellen vorteilhaft auf Neuanlagen und Verbesserungen der Verkehrswege ein. Außerdem gab es auch außerhalb der Großgrundherrschaften bereits Transportorganisationen, durch die Frachten befördert wurden, und der Handel legte in einzelnen Gegenden des germanischen Reichsteils auch damals schon zu Lande große Entfernungen zurück. '[2]

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Großgrundbesitzer
  2. Hoops. RdgA. aaO. Bd. IV, S. 393 (Verkehrswesen, § 5, 6.)
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