Mittelalter Wiki
Advertisement
Mittelalter Wiki
Crystal keditbookmarks Dieser Artikel wurde am 15. Mai 2013 als Spotlight vorgestellt.

Als König (Chunig, goth. Chuni; d.h. "von dem edelsten Geschlecht") bezeichnet man den Monarchen eines größeren Volkes. Dieser führt den Titel Majestät und genießt die sog. königlichen Ehren. Nachdem der deutsche König römischer Kaiser geworden war, führte der zu seinen Lebzeiten erwählte Nachfolger den Titel "Römischer König". [1]

Beschreibung

Das Wort König (ahd. kuning, angs. cyning, anord. konungr) weist auf Geschlecht (ahd. kunni, ags. cynn, got. kuni) hin und bedeutet "Mann aus vornehmem Geschlecht". Das Königsgeschlecht spielte also eine große Rolle, und ist auch von einem festen Erbrecht in älterer Zeit keine Rede, so war doch das Volk bei der Wahl des Königs auf Mitglieder der königlichen Familie angewiesen (reges ex nobilitate sumunt. Germania, c. 7). Von Anfang an war der König oberster Wahrer des Rechts, der staatlichen Autorität, besaß Befehlgewalt bzw. Banngewalt und auch das Gerichtswesen stand unter königlichem Einfluß.

Antike und Spätantike in Mitteleuropa

Schilderhebung Steel Brief history p18

Schilderhebung eines germanischen Königs (zeitgenössische Darstellung 19. Jh.)

Das Königtum entstand bei den Germanen aus eigenen politischen Bedürfnissen, unabhängig von den orientalischen oder römischen Verhältnissen. Die ostgermanischen Stämme besaßen schon nach den ältesten historischen Nachrichten Könige. Von den Gotonen sagte Tacitus, daß sie strenger regiert werden als die anderen Germanenstämme, aber nicht über die Grenze der Freiheit hinaus (Germ. 43), von den Suionen, daß einer ihr unbeschränkter Herr sei und unbedingten Gehorsam fordere (c. 44).

Die Burgunder, Vandalen, Rugier, Gepiden und Ostgoten hatten, soweit man zurückblicken kann, stets Könige. Aber auch bei den westwärts wohnenden Völkerschaften setzte im 1. Jh. n. Chr. der Übergang zur Königsverfassung ein. Unter den Markomannen begründete Marbod (* um 30 v. Chr.; † 37 n. Chr.) das Königtum, das fortan erhalten blieb. Der Cherusker Arminius versuchte dagegen vergebens die Herrschaft zu erlangen, sein Neffe wurde später als König berufen.

Die herzogliche Gewalt war sicherlich oft das Mittel, um zum festen Königtum zu gelangen. Der römische Historiker Ammianus Marcellinus (* um 330; † um 395) nennt Könige der Bataver und der Alamannen. Die Stammesbildung unter den westgermanischen Völkern führte allgemein zur Königsverfassung. Die Gewalt des Königs war nicht priesterlich-religiöser Natur, sie trat ursprünglich in der Hauptsache als Heer- und Gerichtsgewalt auf.

Zwar war die königliche Macht nicht unbeschränkt ("nee regibus in finita aut libera potestas" schreibt Tacitus in Germ. c. 7), das Volk wählte den König und setzte den pflichtvergessenen Führer ab (siehe Königsabsetzung). Der König war nur der Bevollmächtigte des Volkes, und man durfte ihn mit Recht als Zentralbeamten charakterisieren. Jedoch wurde die königliche Gewalt ganz bewußt von der der anderen Volksführer unterschieden, wie schon Tacitus die Völkerschaften mit Königsverfassung als solche, die regiert werden, den anderen gegenüberstellte (c. 25).

Schon damals traten manche politischen und sozialen Folgen des Königstums deutlich hervor: der König nahm Anteil an den Bußen und gewann die Stelle der Landesgemeinde (pars mulctae regi vel civitati, Germ. c. 12). Er begann eine umwälzende Wirkung auf die soziale Schichtung des Volkes auszuüben, denn die unmittelbare Verbindung mit ihm erhob Freigelassene über Freie und Adlige (Germ. c. 25). Aber zur eigentlichen monarchischen Gewalt stieg der germanische König erst in der Völkerwanderungszeit und unter starkem römischen Einfluß empor.

In den einzelnen germanischen Reichen, die auf römischem Boden gegründet wurden, entwickelte sich das Königtum sehr verschieden; große Wandlungen vollzogen sich auch in der weiteren Geschichte der einzelnen Reiche. Überall ist anfangs eine starke Anspannung der Königsmacht zu beobachten, unter dem Einfluß der Eroberung und der gleichzeitigen Herrschaft über Romanen, überall die Aufnahme wirklicher monarchischer Elemente, die im germanischen Verfassungsleben ursprünglich fehlten, überall die Ausbildung eines Erbrechts in der königlichen Familie.

Das gilt besonders für die Geschichte der ost- und westgermanischen Völker, wie Vandalen, Burgunder, West- und Ostgoten, Sueben und Langobarden. Eine ähnliche Richtung findet sich auch bei denjenigen westgermanischen Stämmen, die nicht über fremde Völker herrschten: bei Alamannen, Friesen, Thüringern und Franken. Und deren Verhältnisse wurden für die spätere deutsche Entwicklung allein maßgebend.

Fränkisches Reich

Alboin Nuremberg chronicles f 147v 1

Alboin (526-572/573), König der Langobarden.

Mit der Gründung des Fränkischen Reiches im 5. Jh. herrschte ein territoriales Prinzip vor. War es vorher ein Volk mit einem König an der Spitze, war es nun ein König, der ein Gebiet, ein Reich unter sich hatte [2].

Durch die Reichsgründung wurde ferner die königliche Gewalt enorm gekräftigt. Ab dem 6. Jh. handelte der König nicht mehr als Bevollmächtigter und als Führer des Volkes, sondern als selbständiger Herrscher, er wurde vom Zentralbeamten zum Inhaber eines festen, eigenen Herrschaftsrechts. Noch unter Chlodowech (466-511) war der ältere Zustand nicht überwunden, unter seinen Söhnen aber wurde die volle, wirkliche monarchische Gewalt begründet.

Das war einmal die Folge der politischen und persönlichen Verhältnisse - das germanische Königtum steigerte sich bedeutsam in Kraft und Fähigkeit als Ergebnis römischer Einwirkungen. Der König trat aus der Volksgemeinschaft heraus, er wurde unverantwortlich, unverletzlich, er wurde zur Majestät - und der den Germanen vorher fremde römische Begriff des Majestätsverbrechens fand Eingang. Der König beherrschte Land, Volk, seine Getreuen und seine Leudes, die zum Gehorsam verpflichtet waren.

Er repräsentiert die staatliche Gemeinschaft, er gewährte deshalb den Schutz, den die staatliche Gemeinschaft zu bieten hatte: alle Getreuen genossen den Königsschutz, der Ungetreue verlor ihn, er wurde extra sermonem regis gesetzt, d. h. er durfte nicht mehr zu des Herrn "Sprache" kommen, er war von der Herrenversammlung und eben damit von der Volksgemeinschaft ausgeschlossen; das extra sermonem regis ponere bedeutet daher Friedlosigkeit.

Aber der König konnte auch besonderen Schutz gewähren. Wie alle, die in seinen Diensten standen, einen erhöhten Rechtsschutz für ihre Persönlichkeit genossen: das dreifache Wergeld des Geburtsstandes, so waren alle, die in den engeren Königsschutz aufgenommen wurden, mit besondern gesellschaftlichen Vorteilen ausgestattet.

Merowingerzeit

Trachtenkunstwer01hefn p101, Taf.027 - Audomar, St

König Dagobert I. (608–639) und Bischof Audomar von Thérouanne [3]

Während es im 6. Jh. weder einer Wahl noch eines besonderen Einsetzungsaktes der erbberechtigten Könige bedurfte und nur bei Durchbrechung normaler Verhältnisse Schilderhebung und ähnliches stattfand, während der neue König sich mit einer Umfahrt in seinem Reich begnügte, gewann im 7. Jh. die Aristokratie ein ausgestaltetes Wahlrecht.

Es trat das unerläßliche Bedürfnis auf, jeden König durch einen staatsrechtlichen Akt (Inthronisation) in seine Herrschaft einzuführen (s. Königskrönung). Der König wurde Organ der zur Herrschaft gelangten Adelspartei. Und da später der Kampf um die Herrschaft sich in der Form eines Kampfes um den Majordomat (s. Majordomus) vollzog, wurde der merowingische König ein Organ des Hausmaiers: "qui nobis in solium regni instituit" sagte der letzte Merowingerkönig vom Hausmaier Karl.

Im 7. Jh. stellte der Adel bzw. der Majordom die Merowinger als Einheits- oder als Teilkönige auf, je nach den augenblicklichen Machtverhältnissen. Dabei verschafften sich gewisse politische und unbewußte nationale Bedürfnisse Geltung. Die Schwächung der königlichen Gewalt im 7. Jh. bedeutete Schwächung der Staatsmacht selbst: das merowingische Reich schien der Auflösung entgegenzugehen. Die Rettung brachte eine austrasische Familie, die sich des Majordomats im ganzen Reich bemächtigte (687), das Amt zum Herrschaftsrecht entwickelte und schließlich die merowingische Dynastie entthronte, die Karolinger.

Karolingerzeit

Karl der Große München 2003-08 041

Karl der Große.

Die Karolinger knüpften an germanische Verhältnisse an und nahmen vermehrt theokratische Elemente in ihr Königstum auf. Schon als Hausmaier machten die Karolinger die Jahresversammlungen des Volks zu einer regelmäßigen Einrichtung des Verfassungslebens und stützten sich in allen wichtigen Maßnahmen auf die Mitwirkung des Adels.

Daher ließen sie auch nach dem Jahre 751 trotz der Erblichkeit der Herrschaft eine Volksteilnahme beim Wechsel im Königtum bestehen: Eine Wahl, wenn es galt, unter mehreren Erbberechtigten einen zu bestimmen, oder eine öffentliche feierliche Einsetzung, wenn keine Auswahl zu treffen war. Unter Pippin III. und Karl dem Großen wurden ebenso biblisch-christliche Vorstellungen von bedeutsamem Einfluß und das Königtum bzw. Karls abendländisches Kaisertum erhielt eine größere theokratische Mission (s. Kaiser).

So waren Salbung und Krönung (s. Königskrönung), die Einführung der Devotionsformel im Königstitel (s. Gottesgnadentum), die Insignien und Symbole der monarchischen Gewalt (s. Insignien) die äußerlichen Folgen dieser Einwirkungen, die sich in der gesamten Staatsverfassung, in den Aufgaben und Zielen des Königtums finden.

Heiliges Römisches Reich

Nach der Teilung des Fränkischen Reiches durch den Vertrag von Verdun im Jahre 843 wurde der ostfränkische Teilkönig zum König des deutschen Reichs (später Heiliges Römisches Reich) und das fränkische Königtum fand im deutschen seine Fortsetzung. Dieser Übergang drängte zugleich die Momente der Erblichkeit des Königtitels zurück. Schon bei der Erhebung von Arnulf von Kärnten zum Köng des Ostfrankenreiches im Jahre 887 lag das Schwergewicht auf dem Willensausdruck des Volkes.

Noch deutlicher wurde dies später bei der Erhebung Konrad des Jüngeren (911) sowie bei der Krönung Heinrich I. von Sachsen (919). Seit 953 versuchten die Könige dann durch die Königswahl des Sohnes zu ihren Lebzeiten festere Verhältnisse zu schaffen. So wurde unter den Ottonen und ebenso später unter den Saliern die Richtung zur Erbmonarchie eingeschlagen. Doch schließlich siegte das reine Wahlprinzip und verhinderte die Schaffung einer starken Reichsgewalt im Heiligen Römischen Reich.

Aufgaben

Cod. Pal. germ. 142, fol

Cod. Pal. germ. 142, fol. 010v: Pontus und Sidonia - Der König von Britannien urteilt über den Verbleib und die Zukunft der Kinder

Der König musste als Monarch auf allen Gebieten des politischen Gemeinschaftslebens wirken, er selbst oder seine Beamten. Seine Provinzialorgane, besonders die Grafen, führten das Volk in den Krieg, fungierten als Richter und verdrängten die alten Volksvorsteher oder brachten sie in ein Verhältnis der Abhängigkeit.

Alles geschah durch den König und die königlichen Organe, alles Staatliche im Namen des Monarchen. Es gab keine Trennung der Gewalten, keine Sonderung der Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung. Der König wahrte die Autorität des Reichs nach außen und hatte die militärische Gewalt inni; er sorgte für Recht und Ordnung im Inneren, hatte die oberste Exekutive, die Rechtsprechung und die oberste Legislative.

Das mächtige Königtum, auf dem die Reichseinheit beruhte, lenkte auf allen Gebieten des politischen Lebens die Verhältnisse der verschiedenen im Reiche vereinigten Stämme stark ab und versuchte oft an die Stelle der alten einheimischen Institutionen neue zu setzen. Ein Rivalisieren des alten Volkstümlichen und des neuen vom König und seinen Beamten Gewollten war die Folge, ein gewisser Dualismus, der indessen niemals zu zwei verfassungsmäßig bestehenden Rechtssystemen führte (siehe Gesetzgebung).

Der König hatte die Macht, seinen Befehlen auf allen Gebieten Gehorsam zu erzwingen, er gebot bei Androhung von Strafen, in die der Ungehorsame gleich dem Treulosen verfiel, und zwar von Strafen, die entweder vom Gesetz für bestimmte Ungehorsamsfälle normiert waren, oder die erst nach dem individuellen Verhalten bemessen wurden (siehe Banngewalt).

Beschränkung

Der König aber war in seinen Verfügungen nicht unbeschränkt. Allerdings ist zu bedenken, daß von festen Grenzlinien nicht die Rede sein kann. So beachtete das fränkische Königtum in der 2. Hälfte des 6. Jhds. keine Schranken und schlugen die Richtung des Absolutismus, ja die des Despotismus während mehrerer Jahrzehnte erfolgreich ein. Allerdings wurde das von den Zeitgenossen als Unrecht empfunden, und selbst damals machten die Könige wenigstens formell der Idee einer gewissen Volksteilnahme Zugeständnisse.

Zweierlei wurde selbst in den Zeiten der absoluten Anspannung der Königsmacht der Merowinger als ideelle Forderung festgehalten: Der König ist in seinen Maßnahmen an das Recht gebunden, und er soll in wichtigsten Fragen der Gesetzgebung wie der Verwaltung die Zustimmung des Reichs einholen (s.u. Gesetzgebung und Volksversammlung).

Titel

Der merowingische König führte den Titel rex Francorum vir inluster, genau wie auch die älteren Karolinger, bis Karl der Große nach der Eroberung des Langobardenreichs den Hinweis auf diese Gebiete einführte: rex Francorum et Langobardorum. Die karolingischen Könige des 9. Jhds., die deutschen seit dem 10. Jh. aber nannten sich gewöhnlich nur "rex", ohne des Volkes oder des Landes der Herrschaft zu gedenken, während sie von privater Seite oft als Könige der Franken, auch Germaniens, seit dem 11. Jh. als Könige der Deutschen und dergl. bezeichnet wurden. Erst die Könige aus salischem Geschlecht begannen, das "Romanorum" des Kaisertitels auch dem Königstitel hinzuzufügen.

Galerie

Siehe auch

Navigation Ständegesellschaft
Ständeordnung (Hauptartikel)  •  Gesellschaft  •  Adel  •  Bauern  •  Beamte  •  Bürgertum  •  Freigelassene  •  Freisassen  •  Fürst  •  Gefolgsleute  •  Halbfreie  •  Herzog  •  Hintersassen  •  Hörige  •  Jarl  •  Kaiser  •  Klerus  •  König  •  Leibeigene  •  Lendirmenn  •  Ritter  •  Sklaven  •  Unfreie  •  Vasall  •  Zensuale
Kategorien: Adel  •  Adelsgeschlecht‎er‎  •  Bauern  •  Beamte  •  Berufe‎  • Bürger und Städte  •  Klerus  •  Rittertum
Hauptkategorie:Stände  •  Kategorie:Staatswesen

Quellen

Einzelnachweise

  1. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 626-627.
  2. Deutsche Verfassungsgeschichte. George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96.
  3. nach einem Miniaturgemälde der Vie de Saint Omer aus dem 11. Jh. (Bibliothèque municipale, Ms 698) in der Stadtbibliothek zu St. Omer.
Advertisement