Der Zins (lat. Census), im allgemeinen jede zu gewissen Zeiten zu entrichtende Abgabe in Geld oder Naturalien, insbes. die Abgabe für Benutzung fremden Eigentums, daher von einer gemieteten oder gepachteten Sache (Mietzins, Pachtzins, Erbzins), von Geldkapitalien (Kapitalzins) und im engern Sinne die Abgabe von Grundstücken an einen Zinsherrn unter dem Namen Gülten, Grundzinsen oder Zinsungen (s.a. Pacht). [1]
Beschreibung[]
In der fränkischen Zeit (zum Teil auch danach) hört man mehrfach, dass der König von einem andern Fürsten oder einem Volksstamm Zins empfängt. So Versprechen Burgunderkönige nach ihrer Besiegung jährlichen Tribut zu zahlen, so legt König Theuderich den Thüringern einen Zins in Schweinen auf. Hier liegt ein politisches Verhältnis vor.
Um etwas Verwandtes handelt es sich ursprünglich bei den tributales oder tributarii, die im südöstlichen Baiern auftreten: man führt sie auf römische Kolonen zurück, die die Baiern bei ihrem Einzug im Land vorfanden und die nun ihren Zins an die neuen Gebieter zahlen mussten. Allerdings verlor die Verpflichtung hier schnell ihren öffentlichen Charakter, da sie nicht bloß gegenüber dem Staatsoberhaupt, sondern auch gegenüber Privaten bestehen konnte und bestand.
Eine ähnliche Entwicklung haben Zinse, die auf deutschem Boden vorkommen, mehrfach. Die Hauptmasse der Zinse aber stammt aus einfach grundherrlichen, leibherrlichen, gerichtsherrlichen und Schutzverhältnissen (s. Ständewesen, Freigelassene, Unfreie). Seit dem Aufkommen einer Steuer unterscheiden die Quellen recht scharf zwischen einer solchen (öffentlichrechtlicher Abgabe) und dem Zins (privatrechtlicher Abgabe).
Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. IV, S. 591 f.
- Waitz, George. Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). 8 Bände. Berlin 1880-96. Bd. II (2. Auflage), S. 250 ff.
Einzelnachweise[]
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 949.