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Die Forderung nach dem Kirchenzehnt beruht auf biblischen Stellen, fand aber andererseits auch im germanischen Tempelzoll einen Anknüpfungspunkt. Schon im 6. Jh. wurde der Zehnt von fränkischen Konzilien (Mácon) angeordnet. 765 sowie 779 wurde durch ein ''Capitulare Haristallense'' und in Bayern 756 durch die Aschheimer Synode den Untertanen die Entrichtung des Zehnten staatlicherseits geboten und von da ab auch wiederholt die Nichtleistung des Zehnten unter Strafe gestellt. Das gleiche Kapitular ordnete die Leistung von ''nona et decima'', also zweier Zehntel, durch die Inhaber kirchlicher [[Benefizien]] an, ein Äquivalent für die sogenannte Säkularisation des [[Kirchengut]]es.
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Die Forderung nach dem Kirchenzehnt beruht auf biblischen Stellen, fand aber andererseits auch im germanischen Tempelzoll einen Anknüpfungspunkt. Schon im 6. Jh. wurde der Zehnt von fränkischen Konzilien (Mácon) angeordnet. 765 sowie 779 wurde durch ein ''Capitulare Haristallense'' und in Bayern 756 durch die Aschheimer Synode den Untertanen die Entrichtung des Zehnten staatlicherseits geboten und von da ab auch wiederholt die Nichtleistung des Zehnten unter Strafe gestellt.
   
Der Zehnt wurde an eine bestimmte [[Kirche]] geleistet, was es wiederum notwendig machte, für jede Kirche einen Zehntbezirk abzugrenzen. Dies geschah in der Regel so, daß sich der Pfarrbezirk und der Zehntbezirk deckten, womit mglw. auch nur ein früherer Usus befolgt wurde. Solange es an Hauptkirchen fehlte, floß der Zehnt an den [[Bischof]]. Der Zehnt wurde entweder (gallo-spanischer Brauch) zwischen Bischof, [[Klerus]] und [[Kirchenfabrik]] gedrittelt oder (römischer Brauch) unter diesen und den Armen geviertelt. Vielfach wurden bei der Teilung Laien als Vertrauensmänner zugezogen. Ausgeschlossen war der Bischof vom Anteil an dem Zehnt, der an die königlichen Fiskalkirchen floß. Die Grundherren gelangten erst im Anfang des 9. Jhds. zum Bezug des Zehnten von ihren [[Eigenkirche]]n. Neben ihnen erhielten auch andere Laien den Zehntbezug auf dem Weg der Belehnung (s. [[Lehnswesen]]).
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Das gleiche Kapitular ordnete die Leistung von ''nona et decima'', also zweier Zehntel, durch die Inhaber kirchlicher [[Benefizien]] an, ein Äquivalent für die sogenannte Säkularisation des [[Kirchengut]]es. Der Zehnt wurde an eine bestimmte [[Kirche]] geleistet, was es wiederum notwendig machte, für jede Kirche einen Zehntbezirk abzugrenzen. Dies geschah in der Regel so, daß sich der Pfarrbezirk und der Zehntbezirk deckten, womit mglw. auch nur ein früherer Usus befolgt wurde.
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Solange es an Hauptkirchen fehlte, floß der Zehnt an den [[Bischof]]. Der Zehnt wurde entweder (gallo-spanischer Brauch) zwischen Bischof, [[Klerus]] und [[Kirchenfabrik]] gedrittelt oder (römischer Brauch) unter diesen und den Armen geviertelt. Vielfach wurden bei der Teilung Laien als Vertrauensmänner zugezogen. Ausgeschlossen war der Bischof vom Anteil an dem Zehnt, der an die königlichen Fiskalkirchen floß. Die Grundherren gelangten erst im Anfang des 9. Jhds. zum Bezug des Zehnten von ihren [[Eigenkirche]]n. Neben ihnen erhielten auch andere Laien den Zehntbezug auf dem Weg der Belehnung (s. [[Lehnswesen]]).
   
 
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Version vom 24. Mai 2017, 10:59 Uhr

Als Kirchenzehnt bezeichnete man im Mittelalter die Forderung der Kirche an die Gläubigen, den zehnten Teil (decima) des Ertrages an Feld- und Baumfrüchten und des Viehs an sie abzugeben.

Beschreibung

Die Forderung nach dem Kirchenzehnt beruht auf biblischen Stellen, fand aber andererseits auch im germanischen Tempelzoll einen Anknüpfungspunkt. Schon im 6. Jh. wurde der Zehnt von fränkischen Konzilien (Mácon) angeordnet. 765 sowie 779 wurde durch ein Capitulare Haristallense und in Bayern 756 durch die Aschheimer Synode den Untertanen die Entrichtung des Zehnten staatlicherseits geboten und von da ab auch wiederholt die Nichtleistung des Zehnten unter Strafe gestellt.

Das gleiche Kapitular ordnete die Leistung von nona et decima, also zweier Zehntel, durch die Inhaber kirchlicher Benefizien an, ein Äquivalent für die sogenannte Säkularisation des Kirchengutes. Der Zehnt wurde an eine bestimmte Kirche geleistet, was es wiederum notwendig machte, für jede Kirche einen Zehntbezirk abzugrenzen. Dies geschah in der Regel so, daß sich der Pfarrbezirk und der Zehntbezirk deckten, womit mglw. auch nur ein früherer Usus befolgt wurde.

Solange es an Hauptkirchen fehlte, floß der Zehnt an den Bischof. Der Zehnt wurde entweder (gallo-spanischer Brauch) zwischen Bischof, Klerus und Kirchenfabrik gedrittelt oder (römischer Brauch) unter diesen und den Armen geviertelt. Vielfach wurden bei der Teilung Laien als Vertrauensmänner zugezogen. Ausgeschlossen war der Bischof vom Anteil an dem Zehnt, der an die königlichen Fiskalkirchen floß. Die Grundherren gelangten erst im Anfang des 9. Jhds. zum Bezug des Zehnten von ihren Eigenkirchen. Neben ihnen erhielten auch andere Laien den Zehntbezug auf dem Weg der Belehnung (s. Lehnswesen).

England

In England legte ein Konzil von 786 die Zehntpflicht fest, aber erst seit dem Beginn des 10. Jhds. erscheinen Zehntgebote und Strafsanktionen für den Fall der Nichtzahlung in weltlichen Gesetzen und erfolgen weltliche Bestimmungen über Ablieferungsort und Zeit. Geteilt aber wurde zwischen Kirche (tó circibóte), Priester und Armen. Bezugsberechtigt für die beiden Arten des Zehnts (teoðung), nämlich Jungviehzehnt (geogoðe teoðung) und Feldfrüchtezehnt (eorðwaestma teoðung), war die „alte Kirche", d. h. die Pfarrkirche, im Gegensatz zu den neuen grundherrlichen Eigenkirchen, bei denen nur dann der Herr ein Drittel des Zehnten für seine Kirche zurückbehalten durfte, wenn die Kirche auf Bocland (Grundbesitz) steht und mit einem Friedhof verbunden ist. Anderenfalls mußte er seiner Kirche die Nona geben.

Island

In Island setzte Bischof Gizurr am Ende des 11. Jhds. eine ausgebildete Zehntgesetzgebung durch. Der Zehnt wurde von allem Vermögen, mit Ausnahme weniger Stücke, in Höhe von 1 % erhoben und zu einem Viertel dem Hreppr als Armenpflegschaftsgemeinde (þurfa manna tíund) überlassen, zu einem Viertel dem Bischof (biskupstíund), zu zwei Vierteln als kirkjutíund dem Kircheneigentümer, der allerdings ein Viertel der Kirche (til kirkju þurftar), das andere dem Geistlichen (til prests reiðu) zuführen sollte. Dabei ist es eine isländische Besonderheit, daß die ärmeren, diejenigen, die kein þingfararkaup zahlten, auch von der Zehntpflicht befreit waren. Neben diesem gesetzlichen Zehnt (lǫgtíund) kennt Island noch einen „großen Zehnt" (tíund hin meiri), der als ein Zehntel des gesamten Vermögens entweder zum Seelenheil gegeben wird oder bei Heiraten zwischen bestimmten Verwandtschaftsgraden gezahlt werden mußte.

Skandinavien

Etwa fünfzig Jahre nach Island drang auch in Norwegen der Zehnt durch, hier aber als reiner Ertragszehnt von Feld, Fischerei und Handel, der ebenfalls gevierteilt wurde. Dem isländischen „großen Zehnt" entspricht in Norwegen der „Hauptzehnt" (hófuðtíund), der in einigen Landschaften freiwillige Seelengabe, in anderen Pflichtleistung war, und zeitlich dem Ertragszehnt vorausgeht.

Bei den ostnordischen Völkern findet sich der Zehnt schon in den Gesetzen aus dem 13. Jh. Doch wurde er vorher vorher vereinzelt erhoben, während er andererseits an anderen Orten erst viel später durchdrang. In Schweden war der Zehnt ein Ertragszehnt, wenn auch, wie in Norwegen, über die kanonischen Objekte hinaus ausgedehnt. Neben dem Getreidezehnt und Viehzehnt findet sich ein Heuzehnt. Dem norwegischen „Hauptzehnt" entspricht die nicht in allen Landschaften erhobene und im einzelnen verschieden behandelte hovoþtíund.

Im dänischen Recht fehlt der Hauptzehnt; dort wurde der Zehnt anfänglich, wie in Schweden, zwischen Kirche, Priester und Armen (Gemeinde) geteilt, später aber das letzte Drittel dem Bischof eingeräumt. Die Dreiteilung übernahmen die ostnordischen Länder von den Angelsachsen, doch ist besonders in Schweden dieses Teilungssystem in den einzelnen Landschaften verschieden modifiziert.

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