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Der Begriff Lehnswesen, auch Feudalwesen oder Benefizialwesen, bezeichnet das System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung, vor allem im Heiligen Römischen Reich.

Allgemeines[]

Im Frühmittelalter bildete sich das Lehnswesen nach dem Vorbild des römischen Klientelwesens und aus dem germanischen Gefolgschaftswesen. Der Lehnsherr, der der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmter Rechte war, verlieh diese dem Lehnsempfänger auf Lebenszeit.

Dafür musste der Lehnsempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Dazu gehörten z. B. auch das Halten des Steigbügels, die Begleitung bei festlichen Anlässen und der Dienst als Mundschenk bei der Festtafel. Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm, der Lehnsempfänger zu Rat und Hilfe.

Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d. h. auch der Lehnsherr durfte seinen Lehnsempfänger per Gesetz nicht schlagen, demütigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen. Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr, König oder Herzog, der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber standen. [1]

Beschreibung[]

Das Lehnswesen war die politische Ordnung des Mittelalters: der Herr gab Land an adelige Vasallen, auf dem sie politische, richterliche und verwaltende Autorität hatten (s. Grundherrschaft). Dafür stellte der Adelige aus seiner Gefolgschaft dem Herrscher Ritter (s. Heerbann) zur Verfügung. Um seine Macht zu erhalten, brauchte er Untervasallen und diese wollten wieder Land, wodurch es zu Rodungen und Eroberungen kam. Existenzbedrohte Bauern, die nicht im Heerbann dienen konnten, unterstellten sich dem Grundherrn und wurden so Hörige. Ein Großteil der Bevölkerung war in seiner Freiheit beschränkt. [2]

Das Lehnswesen, das die nachkarolingischen Staaten in Mittel- und Westeuropa prägte, entwickelte sich erst mit dem Ausgang der Karolingerzeit als ausgebildete Rechtsgestaltung.

Vermögens- u. Personenrechtliches Verhältnis[]

Im Lehnswesen finden sich ein vermögensrechtliches und ein personenrechtliches Verhältnis zusammen. Wo lediglich eine Leihe vorliegt, kann man ebenso sowenig von einem vollständigen Lehn im eigentlichen Sinne sprechen, wie bei einem Fall, wo nur ein besonderes Treueverhältnis besteht. So unterscheidet sich das Lehn einerseits vom Zinsgut, andererseits von der Gefolgschaft, von der Ministerialität usw. Die Frage, welches der beiden Verhältnisse das bestimmende war, ist schwer zu beantworten.

Ohne die vermögensrechtliche Landleihe wäre das Feudum nicht der Hauptfaktor des Feudalstaates geworden; dem Beneficium ('Gunst, Wohltat') wiederum verdankt der Vasall seine Macht. Das Hauptgewicht des Lehnswesens liegt jedoch auf der 'Leihe'. Umgekehrt taucht das personenrechtliche Verhältnis in ganz Mittel- u. Nordeuropa gleichmäßig wiederkehrend auf, während die vermögensrechtliche Seite in den einzelnen Reichen sehr verschiedenartig ausgeprägt war [3].

Das personenrechtliche Verhältnis im Lehnswesen ist allerdings das zeitlich ältere und beeinflußte die vermögensrechtliche Leihe nach seiner Grundidee; die Leihe kam lediglich zur Vasallität hinzu. Rein rechtlich ist das Lehnswesen also die mit dem Beneficium als Form der Entlöhnung verbundene Vasallität.

Landschenkungen und Kirchengut[]

Die Verbindung von Vasallität und Beneficium war schon früh möglich. Zur typischen Erscheinung wurde sie allerdings erst durch bestimmte Begebenheiten. Die Merowingerkönige statteten ihren Dienstadel seit der Eroberung Galliens mit Land aus. Diese Ausstattung (munus, munificentia) erfolgte gewöhnlich in Form von Eigentumsübertragung, wobei sich der König natürlich häufig ein Rückfallsrecht unter gewissen Bedingungen (Aufhören des Dienstverhältnisses) und ein Genehmigungsrecht bei Weiterveräußerungen vorbehielt.

Als das Krongut durch Landschenkungen erschöpft war, griffen die Könige zum Kirchengut. Bereits von Dagobert I. (629–639) und später ebenso von Karl Martell (688-741) wird berichtet, dass sie Kirchengut raubten und an ihre Adligen verteilten. Die christliche Kirche bekämpfte anfangs diese Säkularisation auf das heftigste, willigte jedoch unter den Söhnen Karl Martells - in Anbetracht der durch die Arabereinfälle geschaffenen Notlage - darin ein, dass ein Teil des kirchlichen Vermögens zum Besten des Heeres (propter imminentia bella in adjutorium exercitus) zurückbehalten wurde.

Die Kirchenversammlungen von Estinnes (im Hennegau) 743 und Soissons 744 bestimmten, daß das eingezogene Gut zum größeren Teil von den Inhabern als tatsächliches Precarium (= Lehensgut, Landleihe) behandelt und ein Zins an die Kirche gezahlt werden sollte. Mit dem Tode des Besitzers sollte das Gut dann an die Kirche zurückfallen, ein anderer Teil sollte zurückgegeben werden. Zu dem Rückfall an die Kirche nach dem Tod des Besitzers kam es jedoch regelmäßig nicht, sondern das Lehensgut wurde auf Gebot des Königs (verbo regis) von neuem verliehen.

Beneficium und Precarium[]

Die Verleihungsform des Precarium oder Beneficium wurde im Frühmittelalter ab dem 8. Jh. die typische Form der Landausstattung des Königs an seine Antrustionen (Gefolgsleute des Königs) und Vasallen. Für unentgeltliche Landbeleihungen wurde der Ausdruck Beneficium gebraucht. Mit der Zeit wurde Beneficium aber gleichbedeutend mit Precarium (Leihe gegen Gegenleistung, Zins oder Zehnt) angewendet. Dabei tritt Precarium häufiger bei Verleihungen von Kirchengut, Beneficium im Gegensatz dazu häufiger bei Verleihungen von Königsgut auf.

Das Precarium wurde im Laufe der Zeit zum Ausdruck für ein gewöhnliches Zinsgut, also ein niederes Leiheverhältnis, während das Beneficium, da es einen weiteren Spielraum gewährte und Ausdruck für ein höheres Leiheverhältnisse wurde, und allmählich zur technischen Bezeichnung für das Lehen wurde.

Als Beneficium wurden zunächst einzelne Grundstücke verliehen (Landleihe), später größere Distrikte, Kirchen (was durch die Einrichtung der Eigenkirchen befördert wurde), Nutzungsrechte und sogar Ämter (honores), die ursprünglich nichts mit Lehen zu tun hatten und deren Inhaber höchstens Grundstücke zu Benefizialrecht erhielten, während später königliche Ehren und Lehen (als Beneficium) gleichgestellt wurden. Die Verbindung von Beneficium und Vasallität war mit dem Zeitpunkt besiegelt, wo die Auffassung zum Durchbruch kam, daß der Empfang eines Lehens als Beneficium gleichzeit zur Vasallenschaft verpflichte.

Hochmittelalter[]

Das Ende der Karolingerzeit zu Beginn des 10. Jhs. zeigte bereits den maßgebenden Einfluss auf das spätere Lehnswesens im Hochmittelalter. Das Lehn beschränkte sich nicht länger lediglich auf Verhältnisse zwischen dem König und dessen Vasallen, sondern fand auch zwischen den Untertanen untereinander Anwendung, als allgemeine Kommendation und Precarium. Es war ein Treuverhältnis auf vermögensrechtlicher Grundlage, das Vasallen des Königs (Kronvasallen) gestattete, wiederum selbst Vasallen zu haben (Aftervasallen, s. 'Afterlehen').

Sachsenspiegel cpg. 164, Fol.005r7, trachtenkunstwer02hefn Taf

Der König vergibt Bischofslehen (Szepterlehen) und Fahnenlehen (Sachsenspiegel, Fol. 5r7, 13. Jh.)

Eingegangen wurde das Afterlehen in Form von Kommendation (Handreichung, Legen der gefalteten Hände in die sie umschließenden Hände des Herren - „Mannschaft Thuen", "Hulde thun"), verbunden mit dem Treueid („hulde sweren") und häufig dem Kuss, wogegen der Herr das Beneficium erteilte. In Deutschland war die Handreichung (das Mannschaft Thuen) ein wesentlicher Bestandteil des Lehnswesen, ein Lehn ohne diese Art der Übergabe war kein rechtliches Lehn.

Deshalb waren Bischöfe und Äbte in Deutschland erst seit dem 12. Jh. wirkliche Lehnsleute, da sie erst seit dieser Zeit den Mannschaftseid (als Lehnseid) leisteten. Kraft des Treuverhältnisses hatte der Lehnsherr seine Vasallen zu beschützen, war befugt, sie im Todesfall zu rächen, für sie Klage zu erheben und ihnen vor Gericht beizustehen. Daher hieß der Vasall auch sperans oder suseeptus.

Die Vasallen ihrerseits durften den Herrn nicht schädigen an Leib, Leben, Vermögen und Ehre. Sie durften nicht mit den Feinden des Herrn in Verbindung stehen und mussten sich zu gewissen Zeiten bei dem Lehnsherren einfinden, besonders die Königsvasallen auf den Reichstagen. Die Hauptpflichten der Vasallen waren militärischer Art; finanzielle Leistungen waren nicht ausgeschlossen, aber selten und unterschieden das niedere, unfreie Lehnsverhältnis vom höheren, freien.

Dabei stand zunächst der Lehnsdienst den Untertanenpflichten nach. Erst Mitte des 9. Jhs. drang die Auffassung durch, daß der Lehnsherr dem Landesherren vorgehe (vgl. 'Treueid'). Im Heer erschienen die Lehnsherren mit ihren Reitern. Der Heerbann des Königs erging an die Lehnsherren und diese ließen ihn an ihre Vasallen weitergehen.

Lehengerichtsbarkeit[]

  • Siehe: Lehnsrecht
Sachsenspiegel cpg. 164, Fol.6r2, trachtenkunstwer02hefn Taf

Jährliche Klage über geraubtes Lehen (Sachsenspiegel, Fol. 006r2, 13. Jh.)

Eine eigene Lehengerichtsbarkeit bestand in karolingischer Zeit noch nicht, nur dass die königlichen Vasallen das Recht hatten, die letzte Aussagen bzw. Erklärung vor Gericht für sich zu beanspruchen. Der Vasall war noch den Grafengerichten unterworfen, doch sollte sein Lehnsherr versuchen, vorher ihn zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.

Erst im Hochmittelalter bildete sich eine eigene Gerichtsgewalt des Lehnsherren über die Vasallen aus, worauf sich diese wiederum vor Gericht zusammenschlossen. Auch wurde das Lehen erblich, eine Lehnshierarchie (Heerschildgliederung) wurde geschaffen u.a.

Etymologie[]

Die Terminologie des Begriffes "Lehnswesen" weist auf das Beneficium einerseits, die Gefolgschaft (und zwar deren jüngste Form, die Vasallität) andererseits hin. Der Ausdruck 'feudum' (sprachlich von den Einen mit germ. feoh = anord. zusammengebracht, von den Anderen auf keltischen Ursprung zurückgeführt) taucht zuerst im 9. Jh. im Westfrankenreich auf und breitete sich von dort über die anderen Länder aus. [4]

Galerie[]

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Lehnswesen. Version vom 10. Jun. 2012‎
  2. Geschichtsbaum Deutschland. National Geographic Deutschland. Britta Orgovanyi-Hanstein. Candor-Verlag, 2006. ISBN 3200005572, ISBN 9783200005570.
  3. vgl. z. B. bezüglich der Entwicklung des langobardischen Lehns E. Mayer: Italienische Verfassungsgeschichte. Bd. I, S. 431 ff.
  4. "Deutsche Verfassungsgeschichte" (Internet Archive). George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96. 2. Aufl., Bd. VI, S. 112 ff.
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