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Crystal keditbookmarks Dieser Artikel wurde am 06. Juni 2013 als Spotlight vorgestellt.

Die Verlobung, die - wie auch heute noch - vor der eigentlichen Trauung stattfand, taucht bereits in den ältesten schriftlichen Rechtsquellen des Mittelalters als bedeutender Teil des "Rechtsgeschäftes" zur Eheschliessung auf.

Beschreibung[]

Die Verlobung (desponsatio) war das in feierlicher Form eingegangene Versprechen des Verlobers, die Braut dem Freier zu geben, und das Versprechen des Freiers seinerseits, sie zum Weibe zu nehmen. Diese Versprechen unterschieden sich juristisch nicht vom rechtsgültigen Versprechen beim Kauf / Verkauf einer Sachleistung.

Bezeichnungen[]

Das heutige Wort "verloben" wurde erst im späteren Mittelalter gebräuchlich, während die Ausdrücke "vermählen, Gemahl, Gemahlin" auf die Eheschließung und die Ehegatten übertragen wurden. Die bis dahin üblichen Bezeichnungen für eine Verlobung sind dieselben Worte, die man auch in einen obligatorischen Vertrag über Vermögensrechte findet.

So vor allem der Ausdruck „festigen" (wnord. festa, festarmál, festing, fastnaðr = 'Verlöbnis'; mhd. vestenen, bevestenen; vgl. auch fabola firmata = 'Verlöbnis' im Edictus Rothari 178, 191), außerdem „wetten" (ags. weddian, biweddian, davon biweddung = 'Verlöbnis'; vgl. auch "die 7 Wetten" einer schwäbischen Trauformel des 12. Jhds.[1]). Auch "vermählen, gemählen" (ahd. as. mahalen = bereden, versprechen, von ahd. mahal = Rede, Sprache) war eine allgemeine Bezeichnung für Verträge. Dagegen war got. fragifts ('Verlobung') ursprünglich eine Bezeichnung der Trauung.

  • Der "Verlobte" hieß onord. fæstamaþer, wnord. festarmaðr, ahd. gimahalo.
  • Die "Verlobte" onord. fæstakona, wnord. festarkona, ags. beweddodu faemne, as. anthéti, ahd. gimahala.
  • Dagegen bedeuten "Braut" (ahd. brút, as. brúd, ags. brýd, onord. brúþ, wnord. brúðr, got. brúþs) und "Bräutigam" ('Brautmann'; ahd. brútigomo, ags. brydguma, onord. brúþgumi, wnord. brúðgumi, got. brúþfads) ursprünglich nur die "Eheleute am Trauungstage".
  • Die Hochzeiterin und der Hochzeiter bezeichneten daneben schon sehr früh die Jungverheirateten, während der Gebrauch der Worte zur Bezeichnung der Verlobten erst im Spätmittelalter aufkam und in England und Skandinavien überhaupt nicht verwendet wurde. [2].

Brautwerbung[]

Der eigentlichen Verlobung ging die Werbung voraus; sie erfolgte meistens nicht durch den Freier selbst, sondern durch eine Schar von ihm entsandter Freiwerber (ahd. brūtbitil, ags. biddere, fogere), von denen einer als Sprecher fungierte. Die Brautwerbung durch den Freier selbst war eher ungewöhnlich, ja, galt sogar als unschicklich. Diese Sitte der Werbung durch andere erhielt sich vor allem in ländlichen Gebieten bis in die Neuzeit hinein. Bei der Brautwerbung wurde auch gleichzeitig Brautpreis, Mitgift usw. vereinbart; wurde sie angenommen, so folgte die Verlobung.

Verlobung und Verlöbnisvertrag[]

Mittelhochdeutsche Schriftdenkmäler des XI bis XIV Jahrhunderts Seite 33

Schwäbische Trauformel (12. Jhd.)

Die Form des Verlöbnisvertrags war die allgemein bei obligatorischen Verträgen übliche. Die beiderseitigen Versprechen erfolgten bei den Skandinaviern und Angelsachsen "mit Hand und Mund", durch den Handschlag und feierliche Worte, während bei den Südgermanen die Begründung der Haftung in älterer Zeit meist durch Überreichung gewisser Gegenstände erfolgte, die sich vom Brautpreis unterschieden.

Als solch ein Gegenstand erscheint bei den Langobarden und in der oben erwähnten Schwäbischen Trauformel der Handschuh, der auch sonst vielfach bei der Haftungsbegründung verwendete wurde. [1] Dazu kam dem bei den Langobarden noch Schwert und Mantel als Symbole der Gewalt. Andere gebräuchliche Handlungen der Verlobung waren u.a. der Verlobungstrunk, der Verlobungskuss und die in Skandinavien und bei den Angelsachsen bezeugte, fälschlich als Adoption gedeutete, Kniesetzung der Braut. Das alles waren Handlungen, die der Begründung eines besonderen Treuverhältnisses dienten. Die Verlobung musste zudem öffentlich vor Zeugen abgeschlossen werden; in Schweden gehört sie zu den Geschäften, die eine „Festigung" durch besondere fastar verlangen.

Rechtliche Wirkung[]

Willehalmsteppich Sigmaringen 1360-1420, trachtenkunstwer04hefn Taf

Willehalm von Orlens: König Reynher verlobt seine Tochter mit König Avenis von Spanien (Willehalmsteppich Sigmaringen, 1360-1420)

Eine rechtliche Wirkung der Verlobung war die Verpflichtung des Verlobers, die Trauung vorzunehmen, und die Verpflichtung des Bräutigams, die Braut heimzuführen. Kam der Bräutigam dieser Pflicht nicht nach, so büßte er den gezahlten Brautpreis ein oder wurde bußpflichtig; nur das ältere norwegische und isländische Recht bedrohte ihn sogar mit Friedlosigkeit.

Auch dem Verlober, der seiner Verpflichtung nicht nachkam, drohten nach den westgermanischen Rechten nur vermögensrechtliche Nachteile (Bußzahlung und Pflicht, den schon gezahlten Brautpreis zurückzugeben) und nach einigen westnordischen Rechten Friedlosigkeit. Dagegen gewährten andere westnordische Rechte sowie die schwedischen Svearrechte dem Bräutigam bei Verweigerung der Braut das Recht der Selbsthilfe, während die Götarrechte eine gerichtliche Vollstreckung gegen den Verlober mit Zwangstrauung kannten.

Wirkungen Dritten gegenüber[]

Willehalmsteppich Sigmaringen 1360-1420, trachtenkunstwer04hefn Taf

Willehalm entführt Amelie (Willehalmsteppich Sigmaringen, 1360-1420)

Darüber hinaus äußerte aber das Verlöbnis insofern Wirkungen Dritten gegenüber, als jemand, der durch Entführung die Braut eines anderen ehelichte, nicht nur dem Muntwalt den Brautpreis zu zahlen hatte, sondern auch dem Verlobten bußpflichtig wurde. Dagegen wurde das Verlöbnis von der Ehe noch rechtlich unterschieden, auch wenn bei Westgoten, Burgunden und Langobarden (nicht dagegen bei den Nordgermanen) Unzucht der Braut wie Ehebruch bestraft wurde.

Wenn auch gelegentlich die Gründe, aus denen man bußlos vom Verlöbnis zurücktreten konnte, eine gewisse Verwandtschaft mit den Ehescheidungsgründen zeigen. Der Verlobte hatte keinerlei familienrechtliche Gewalt über seine Braut, Geschlechtsverkehr mit der Braut galt als unerlaubt, und Brautkinder wurden als unehelich angesehen.

Trotzdem man sah die Verlobung als notwendige Voraussetzung der gültigen Eheschließung an. Stellen aus den westgermanischen Volksrechten oder fränkische Formeln, ebenso wie aus den westnordischen Rechtsquellen zeigen, dass zur rechten Ehe neben der Zahlung des Brautpreises eine gültige Verlobung notwendig war.

Fortsetzung[]

Einige Zeit auf die Verlobung folgte dann die... → Trauung, die eigentliche Hochzeit.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. 1,0 1,1 Deutsche Schrifttafeln des IX. bis XVI. Jahrhunderts aus Handschriften der K. Hof- und Staatsbibliothek in München (Digitalisat der Heinrich Heine Universität Düsseldorf). Band 2: Mittelhochdeutsche Schriftdenkmäler des XI. bis XIV. Jahrhunderts. Seite 29, Tafel XX. Schwäbische Trauformel. Hrsg. Erich Petzet. München : Kuhn, 1911.
  2. Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur (Band 32) (Internet Archive). Hrsg. v. W. Braune. Halle, M. Niemeyer, 1874 ff. S. 30 ff., 559 ff.
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